Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 1. 
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf die 
Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts 
1. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
mit Ausnahme der in den Artikeln 17 bis 23 aufgeführten Angelegenheiten, 
auch soweit das Verfahren den Vorschriften der Civilprozeßordnung oder der 
Konkursordnung nicht unterliegt, 
2. in den vor besondere Gerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, auf 
welche die Civilprozeßordnung Anwendung findet, 
3. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Strafsachen, auch soweit das 
Verfahren landesgesetzlich geregelt ist, 
4. in den vor besondere Gerichte gehörenden Rechtssachen, auf welche die Straf- 
prozeßordnung Anwendung findet. 
Das Verfahren in Forstrügesachen vor dem Amtsgerichte steht dem Ver- 
fahren vor dem Schöffengerichte gleich. 
Artikel 2. 
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf 
die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts im Dienststrafverfahren vor Justizbehörden. 
Das Dienststrafverfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, steht dem 
Vorverfahren, das Dienststrafverfahren erster Instanz dem Verfahren vor der Strafkammer 
gleich. 
In der Beschwerde-(Rekurs-) Instanz im Dienststrafverfahren, in dem eine Haupt- 
verhandlung in erster Instanz nicht stattfindet, kommen insbesondere die § 63 Nr. 2, 
§ 68 Nr. 2 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte zur entsprechenden Anwendung. 
Artikel 3. 
Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren vor dem Gerichtshofe für Kompetenz- 
konflikte (Gesetz vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend), 
a) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information, 
b) für die Erörterung der Sache in der öffentlichen Sitzung 
je fünf Zehntheile der Sätze des § 9 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Die Gebühr für die Erörterung der Sache in der öffentlichen Sitzung beträgt mindestens 
zehn Mark.
	        
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