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Artikel 1.
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf die
Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts
1. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
mit Ausnahme der in den Artikeln 17 bis 23 aufgeführten Angelegenheiten,
auch soweit das Verfahren den Vorschriften der Civilprozeßordnung oder der
Konkursordnung nicht unterliegt,
2. in den vor besondere Gerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, auf
welche die Civilprozeßordnung Anwendung findet,
3. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Strafsachen, auch soweit das
Verfahren landesgesetzlich geregelt ist,
4. in den vor besondere Gerichte gehörenden Rechtssachen, auf welche die Straf-
prozeßordnung Anwendung findet.
Das Verfahren in Forstrügesachen vor dem Amtsgerichte steht dem Ver-
fahren vor dem Schöffengerichte gleich.
Artikel 2.
Die Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf
die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts im Dienststrafverfahren vor Justizbehörden.
Das Dienststrafverfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, steht dem
Vorverfahren, das Dienststrafverfahren erster Instanz dem Verfahren vor der Strafkammer
gleich.
In der Beschwerde-(Rekurs-) Instanz im Dienststrafverfahren, in dem eine Haupt-
verhandlung in erster Instanz nicht stattfindet, kommen insbesondere die § 63 Nr. 2,
§ 68 Nr. 2 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte zur entsprechenden Anwendung.
Artikel 3.
Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren vor dem Gerichtshofe für Kompetenz-
konflikte (Gesetz vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend),
a) für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information,
b) für die Erörterung der Sache in der öffentlichen Sitzung
je fünf Zehntheile der Sätze des § 9 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte.
Die Gebühr für die Erörterung der Sache in der öffentlichen Sitzung beträgt mindestens
zehn Mark.