Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 15. 135 
Ist der Auftrag zur Vertretung erledigt, bevor der Rechtsanwalt eine Denkschrift abgefaßt 
oder die Sache in der öffentlichen Sitzung erörtert hat, so erhält er nur die Hälfte der im 
Abs. 1 lit. a bestimmten Gebühr. 
Im Uebrigen finden die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen der 
Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung. 
Artikel 4. 
In allen anderen Angelegenheiten, für welche die Vergütung der Berufsthätigkeit des 
Rechtsanwalts landesrechtlich zu regeln ist, sind ausschließlich die folgenden Vorschriften 
maßgebend. 
Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechts- 
anwalts in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege, ferner 
auf die Berufsthätigkeit, die ein Rechtsanwalt als Mitglied eines Gläubigerausschusses, als 
Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Nachlaßverwalter, Zustellungsvertreter oder Vertreter 
eines im Vertheilungsverfahren nicht ermittelten Berechtigten, als Vormund, Pfleger, Testa- 
mentsvollstrecker oder in einer ähnlichen Stellung ausübt. 
Artikel b. 
Volle Gebühr im Sinne der folgenden Vorschriften ist die im § 9 der Reichsgebühren- 
ordnung für Rechtsanwälte bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10000 bis 
20 000 Mark die Werthsklassen um je 2500 Mark und die Gebühren um je 4 Mark 
und von 20000 Mark an die Gebühren um je 5 Mark und die Werthsklassen bis 
100 000 Mark um je 5000 Mark, bis 300 000 Mark um je 10000 Mark, bis 
1 Million Mark um je 25000 Mark und darüber hinaus um je 50000 Mark steigen. 
Artikel 6. 
Der Rechtsanwalt erhält für die Thätigkeit, die er zu seiner Information entwickelt, 
einschließlich der zu diesem Zwecke vorgenommenen Besprechungen und der Einsicht von Akten 
zwei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens zwei Mark. Ist die Thätigkeit des 
Rechtsanwalts besonders weitläufig oder schwierig, so kann die Gebühr bis auf fünf Zehntheile 
der vollen Gebühr erhöht werden (Informationsgebühr). 
Die Gebühr kann in einer Instanz nur einmal beansprucht werden. 
Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber in mehreren Instanzen, so erhält er die 
Gebühr in der höheren Instanz nur dann, wenn er in dieser zu seiner Information eine 
weitere Thätigkeit entwickelt hat. 
Die Gebühr beträgt nur ein Zehntheil der vollen Gebühr, wenn die Thätigkeit des 
Rechtsanwalts die Zwangsvollstreckung betrifft. 
· 26*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.