Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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An Terminsgebühren steht dem Rechtsanwalt in derselben Instanz nicht mehr als eine 
volle Gebühr zu; wenn er einen unter Artikel 10 Abs. 1 fallenden Termin wahrgenommen 
hat, erhält er mindestens drei Mark. 
Dem Rechtsanwalte stehen für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs und 
an Terminsgebühren in der Instanz, in welcher der Vergleich abgeschlossen worden ist, nicht 
mehr als fünfzehn Zehntheile der vollen Gebühr zu, wenn der Vergleich vor der Behörde, 
bei der die Sache anhängig ist, oder vor einer ersuchten Behörde abgeschlossen worden ist. 
Artikel 15. 
Die Gebühren werden nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben. 
Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der §§ 9, 9a, 11 bis 13 des 
Gerichtskostengesetzes Anwendung. 
Ist der Gegenstand einer Schätzung nach Geld nicht fähig, so ist ein Werth von 
200 bis 50 000 Mark, wenn aber das Geschäft für den Auftraggeber ausnahmsweise von 
besonders hoher Bedeutung ist, ein Werth bis zu 100 000 Mark anzunehmen. Ist mit 
einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher ver- 
bunden, so ist nur ein einziger Anspruch und zwar der höhere maßgebend. 
Artikel 16. 
Eine Gebühr kann nicht beansprucht werden für die mit der Erledigung eines Geschäfts 
verbundenen Nebengeschäfte und für die zur Vorbereitung eines Geschäfts erforderliche Thätigkeit, 
soweit nicht eine Gebühr hiefür besonders bestimmt ist. Insbesondere kann hienach eine 
Gebühr nicht beansprucht werden für das Entwerfen einer dem Rechtsanwalt oder von dem 
Rechtsanwalte zu ertheilenden Vollmacht, für das Entgegennehmen von Zustellungen sowie 
für Vermerke zu den Handakten des Rechtsanwalts, wenn sie nur den Zweck haben, Aufschluß 
über seine Thätigkeit und über den Stand der Sache zu geben. 
Artikel 17. 
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung erhält 
der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr 
1. für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens, 
2. für die Vertretung im Vertheilungsverfahren. 
Für die Vertretung des Antragstellers bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens 
erhält der Rechtsanwalt statt der im Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr vier Zehntheile der 
vollen Gebühr, wenn er einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt oder einen Ver- 
steigerungstermin wahrgenommen hat; hat er einen solchen Antrag gestellt und einen Ver- 
steigerungstermin wahrgenommen, so erhält er sechs Zehntheile der vollen Gebühr.
	        
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