Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 5. Der Schiffsführer ist verpflichtet, das ihm übergebene Dienstbuch ordnungsmäßig 
aufzubewahren und bei jeder längeren Unterbrechung der Fahrten sofort die bis dahin durch- 
fahrenen Stromstrecken und die auf die einzelnen Strecken verwendete Fahrzeit summarisch einzutragen. 
§ 6. Beim Dienstaustritt ist sofort im Dienstbuch die Zeit des Austritts einzutragen, 
sowie ferner auf Verlangen des Schiffsmannes auch ein Dienstabschiedszeugniß auszustellen 
und in letzterem der Grund des Austritts aus dem Dienste anzugeben Das Dienstabschieds- 
Zeugniß muß mit Datum und der Unterschrift des Schiffsführers versehen sein Beim 
Dienstaustritt des Schiffsmannes ist das Dienstbuch an diesen zurückzugeben. Verläßt der 
Schiffsmann den Dienst mit Zurücklassung des Dienstbuches, so hat der Schiffsführer 
letzteres an diejenige Polizeibehörde zurückzugeben, die das Buch ausgefertigt hat. 
8 7. Alle Eintragungen sind vollständig und an den hierfür bestimmten Stellen des 
Dienstbuches in Tinte zu bewirken. 
§ 8. Das Dienstbuch ist auf Verlangen den Hafen= und Schifffahrtspolizei-Beamten 
vorzuzeigen und ist mindestens einmal jährlich der Polizeibehörde des Heimats= oder Liege- 
hafens zur Visirung vorzulegen. Auch kann der Schiffsmann alsbald nach dem Dienstaustritt 
die Visirung bei der nächsten Polizeibehörde verlangen. 
8§ 9. Zuwiderhandlungen der Schiffsführer oder der Schiffs-Mannschaften gegen diese 
Vorschriften werden gemäß Artikel 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die Benützung 
des Wassers betreffend“", in Zusammenhalt mit Artikel 1 des Gesetzes vom S. November 1875 
„die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend“, 
und dem Art. 3 Ziff. 10 lit b des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung 
der Reichsstrafprozeßordnung mit Geldstrafe bis zu 180 “ oder mit Haft bis zu einem 
Monat bestraft. 
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
  
vVollzugs-ZKnweisung 
über das behördliche Verfahren bei Ausstellung und Visirung der Dienstbücher 
gemäß Verordnung vom 11. Jannar 1902. 
1. Ueber die zur Ausfertigung gelangenden Dienstbücher ist ein amtliches Verzeichniß 
zu führen, in welchem die laufende Nummer, das Datum der Ausfertigung, sowie Name, 
Alter und Geburtsort des Schiffsmannes nachzuweisen sind. 
2. Sucht eine Person unter der Behauptung, daß sie zum ersten Male in den Dienst 
als Schiffsmann auf einem deutschen Rheinschiffe eintrete und bisher kein Dienstbuch besessen 
habe, die Ausstellung eines Dienstbuches nach, so hat sie die vorbezeichnete Thatsache glaub 
haft zu machen.
	        
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