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Staatsaufsichtliche Aufforderungen in Angelegenheiten der vermögensrechtlichen Verwaltung
der Sprengelschule sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeord-
nungen, insbesondere vorbehaltlich des Beschwerdeverfahrens nach Art. 161 der rechtsrheinischen,
beziehungsweise Art 92 der pfälzischen Gemeindeordnung, sowie auch der Vorschriften des
angeführten Gesetzes vom 8. August 1878 an die verstärkte Gemeindeverwaltung zu richten.
Dieser verstärkten Gemeindeverwaltung gegenüber hat die endgiltige Feststellung der Ver-
pflichtung zu erfolgen; ebenso sind an deren Stelle die zum Vollzuge nöthigen Verfügungen
zu treffen und ist gleichermaßen die Bedarfsvertheilung vorzunehmen.
Artikel 3.
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde die Erhebung von Sonder-
umlagen für Zwecke verschiedener Bekenntnißschulen ordnungsmäßig eingeführt, so kann dieselbe
die Forterhebung von Sonderumlagen beschließen. Ist diese beschlossen, so darf der einzelne
Umlagenpflichtige nach Maßgabe seiner im Gemeindebezirke veranlagten direkten Steuern nur
zu den Sonderumlagen für die Schule jenes Bekenntnisses herangezogen werden, dem er selbst
angehört oder dessen Schule er in Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession
benützt oder benützen müßte. Ist keiner von diesen Fällen gegeben — wie insbesondere bei
juristischen Personen —, so sind zur Fernehaltung einer mehrfachen Anlegung mit Umlagen
solche Umlagenpflichtige zu den einzelnen Schulumlagen jedesmal nicht mit dem Gesammt-
betrag ihrer direkten Staatssteuern, sondern nach dem Verhältnisse heranzuziehen, in dem die
einzelnen Religionsparteien an dem Gesammtsteuersoll der Gemeinden betheiligt sind.
Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eigenen Mitteln eine Schule ihrer Religion
oder Konfession unterhalten, haben aus den im Sprengel dieser Schule angelegten Steuern
Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu entrichten.
II. Abschnitt.
Die Besetzung und Errichtung von Volbsschulen.
Artikel 4
Volksschulen, an welchen nur eine Lehrstelle besteht, sind mit einem Volksschullehrer
zu besetzen. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler nach einem fünfjährigen Durchschnitte
weniger als fünfzig, so kann, wenn nicht die Lehrstelle schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
mit einem Schullehrer besetzt war, gestattet werden, daß ein Schulverweser aufgestellt
werde.