Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Reichs-  Gesetzblatt

Nr 8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888.
S.  153.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  der  Schiffsvermessungsordnung.  S.  160.





(Nr.  2217.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  20.  Juni  1888.  Vom  1.  März  1895.

Auf  Grund  des  Artikels  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften  zur  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
20.  Juni  1888
erlassen:

Artikel  I.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
20.  Juni  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  190)  werden  wie  folgt  abgeändert:

§.  5.
Der  letzte  Satz:
Bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine  andere  künstlich
erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  kann  jedoch  nach  Maßgabe  des  §.  9
verfahren  werden,  wenn  der  zur  Aufnahme  der  Maschine  bestimmte
Raum  durch  feste  Querschotte  begrenzt  wird.


fällt fort.       §.  7.
An  Stelle  der  Absätze  3  und  4  tritt  folgende  Bestimmung:

Bei  Schiffen  mit  einem  Doppelboden  für  Wasserballast,  bei
welchem  nach  den  vom  Schiffsvermessungsamt  hierüber  festzustellenden
Grundsätzen  der  zwischen  dem  inneren  und  äußeren  Boden  liegende
Raum  zur  Aufbewahrung  von  Ladung,  Vorräthen  oder  Brennstoffen
nicht  geeignet  ist,  werden  die  Tiefen  jener  Querschnitte  von  der  unteren
Fläche  des  Vermessungsdecks  oder  deren  Fluchtlinie  bis  zur  oberen

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1895.