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11.
(10 Ist der Beschauer nicht approbirter Thierarzt, so hat er die Erlaubniß zur Schlachtung
nur dann zu ertheilen, wenn das Schlachtthier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt nicht
oder lediglich von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich sind und das Allgemein-
befinden nicht wesentlich stören, ferner bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen,
bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Anschluß an die Geburt ein-
getreten ist, Geburtshindernissen, Aufblähen nach Aufnahme von Grünfutter oder bei drohender
Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens
höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur unter der Bedingung, daß die Schlachtung
sofort vorgenommen wird.
(2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung vorläufig zu verbieten (vergl. jedoch
Abs. 3) und den Besitzer an den thierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem hat er
das Ergebniß der Schlachtviehbeschau mitzutheilen. Die Verweisung an den thierärztlichen
Beschauer hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der Schlachtviehbeschau festgestellt
werden:
Krankheiten in Folge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens;
krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle;
mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen;
Nabelerkrankungen junger Thiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte
Allgemeinleiden anschließen;
5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen.
3) Ist in den Fällen des Abs. 2 zu befürchten, daß sich der Zustand des Schlachtthiers
bis zum Erscheinen des thierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, so hat der
Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung zu ertheilen, im Uebrigen dafür zu
sorgen, daß die Ergebnisse der Schlachtviehbeschau bei der nachfolgenden Fleischbeschau ge-
prüft werden.
(4) Der gemäß Abs. 2 zugezogene thierärztliche Beschauer hat nach Aufnahme des
Befundes bei dem erkrankten Thiere die Schlachtung, sofern nicht die Voraussetzungen des
§ 9 vorliegen, zu gestatten, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der
Schlachtviehbeschau ausgeführt wird.
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Verzichtet der Besitzer in den Fällen des § 11 Abs. 2 auf die Verwendung des
Schlachtthiers als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unter-
bleiben.