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8 13.
Das Ergebniß der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maßnahmen
sind den Besitzern der Schlachtthiere mitzutheilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen
die Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch geeiguete Maßnahmen gesichert ist,
darf diese ausdrückliche Mittheilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich
nicht ergeben hat.
8 14.
(1) Die Beschauer sind nach § 9 des Gesetzes vom Junk 1 e Reichs-Gesetdl. 1894
S. 409) verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Er-
scheinungen ermitteln, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der
Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten.
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere auf
seine im § 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten,
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, aufmerksam machen.
8 15.
Ist das Schlachtthier mit einer der nachstehenden Seuchen:
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe,
Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude
der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest
und Rothlauf der Schweine
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen
begründen, so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im § 11 der gegen-
wärtigen Ausführungsbestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der Seuchen
im Sinne der §§ 12 ff. des Gesetzes vom (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
durch den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist anzuordnen, daß die vom Beschauer zu
bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Theile zur Verfügung des be—
amteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden.
8 16.
Ist der Beschauer mit Thieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren
Krankheit behaftet waren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul—
und Klauenseuche Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich
zu reinigen und darf in diesem Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat,
andere Ställe nicht betreten.