Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 303 
8 13. 
Das Ergebniß der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maßnahmen 
sind den Besitzern der Schlachtthiere mitzutheilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen 
die Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch geeiguete Maßnahmen gesichert ist, 
darf diese ausdrückliche Mittheilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich 
nicht ergeben hat. 
8 14. 
(1) Die Beschauer sind nach § 9 des Gesetzes vom Junk 1 e Reichs-Gesetdl. 1894 
S. 409) verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Er- 
scheinungen ermitteln, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der 
Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. 
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere auf 
seine im § 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten, 
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, aufmerksam machen. 
8 15. 
Ist das Schlachtthier mit einer der nachstehenden Seuchen: 
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, 
Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude 
der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest 
und Rothlauf der Schweine 
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen 
begründen, so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im § 11 der gegen- 
wärtigen Ausführungsbestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der Seuchen 
im Sinne der §§ 12 ff. des Gesetzes vom (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
durch den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist anzuordnen, daß die vom Beschauer zu 
bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Theile zur Verfügung des be— 
amteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden. 
8 16. 
Ist der Beschauer mit Thieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren 
Krankheit behaftet waren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul— 
und Klauenseuche Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich 
zu reinigen und darf in diesem Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat, 
andere Ställe nicht betreten.
	        
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