Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 305 
§ 20. 
Sofern besondere Hülfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der 
Besitzer oder dessen Vertreter eine geeignete Hülfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht 
stellt, ist der Beschauer berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen 
entsprochen wird. 
Anweisung für die Untersuchung. 
§ 21. 
(0 Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzu- 
legenden Schnitte nicht in größerer Anzahl oder in größerem Umfang ausführen als zur 
Erreichung des Zweckes nöthig ist und in den §§ 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Theile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fuß- 
bodens, der Hände u. s. w. mit Krankheitsstoffen thunlichst zu vermeiden. 
(3) Sobald der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer erkennt, daß er zur Ent- 
scheidung nicht zuständig ist (§§ 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; 
die Zuziehung des thicrärztlichen Beschaners erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung. 
8 22. 
Gü) Die Untersuchung der einzelnen Theile des Thierköpers hat nach den in 88 23 
bis 29 angegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angege- 
benen Reihenfolge geschehen. 
(O Die in Betracht kommenden Körpertheile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, 
die Milz, die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist 
auf seine Farbe, färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder Be— 
standtheile zu prüfen. Bei denjenigen Theilen, bei denen die Besichtigung oder Durch- 
tastung zur Ermittlung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten 
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu 
untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden. 
Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung er- 
forderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch 
§ 29); nöthigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Theile anzuschneiden. 
8 23. 
Bei der Beschau sind im Allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Blut; 
2. der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge 
so weit, daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist);
	        
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