Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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3. die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell 
(Anlegung eines Querschnitts im untern Drittel der Lungen); 
4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide 
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
5. das Zwerchfell; 
6. die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
7. der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
8. die Milz; 
9. die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase; 
10. die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Thieren, welche 
kurz vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte 
Veränderungen der Gebärmutteroberfläche zeigen); 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der 
Knochen, der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die 
Lymphdrüsen am Brusteingange, die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und 
Schamdrüsen zu untersuchen. 
§ 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kau- 
muskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, 
sowie die bei der Schlachtung zu Tage tretenden Fleischtheile auf Finnen zu untersuchen. 
Besteht der Verdacht, daß Leberegel vorhanden sind, so ist an der Leber je ein Schnitt 
senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen 
Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landesregierungen bleibt vorbehalten, an- 
zuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. Die Nieren sind aus ihrer 
Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Querschnitt zu öffnen. 
g 26. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachts- 
fall anzuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber 
für Kälber unter sechs Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, 
soweit sie nicht zur Finnenuntersuchung nothwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren 
darf bei Kälbern jeden Alters unterbleiben, sofern nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. 
§ 26. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle 
und ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der 
Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist.
	        
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