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Entscheidung nicht beruhigen werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen,
das leicht wieder entfernt werden kann, zu versehen. Die Landesbehörden können gestatten,
daß in öffentlichen Schlachthöfen von der Anbringung des Erkennungszeichens an einzelnen
Organen oder Fleischtheilen abgesehen wird, wenn dieselben sofort unter amtlichen Verschluß
gebracht werden. « .
(2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald
das Ergebniß der Untersuchung endgültig feststeht.
3) In den Fällen der §§ 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke unter-
bleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sicher gestellt ist.
(4) Die am Fleische nach 8§ 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen,
wenn die Entscheidung des ersten Beschauers in Folge eingelegter Beschwerde (§ 46) oder
von Aufsichtswegen abgeändert worden ist.
§ 43.
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittelst Farbstempels mit nicht gesundheits-
schädlicher, haltbarer blauer Farbe oder mittelst Brandstempels.
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift den Namen oder das Zeichen des Schaubezirkes.
Thierärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, wenn sie
außerhalb ihres gewöhnlichen Schaubezirkes abzustempeln haben.
(3) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden bestimmten,
sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder Form bei mindestens
3,5 Centimeter Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzte
(minderwerthige) Fleisch von gleicher Form, jedoch umschlossen von einem gleichseitigen
Vierecke; für das bei der Untersuchung als zum Genuß untauglich befundene und unschädlich
zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form bei mindestens 5 Centimeter Seitenlänge; für das
zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger Form mit mindestens 4 Centimeter
Seitenlänge.
Tauglich. Erheblich herabgesetzt im Untauglich. Bedingt tanglich.
Nahrungs- und Genußwerthe.
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Schaubezirk.
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