Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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im übrigen Dünndarme. Die Gallenblase ist stets stark gefüllt und ausgedehnt, die Schleim- 
haut des Kehlkopfs und der Luftröhre ist fleckig oder streifig geröthet und auf der Höhe der 
Krankheit mit schmierigen, weißlich= oder grüngelblichen Auflagerungen bedeckt oder mit einer 
dicken Schicht zähen Schleimes überzogen. Die Lungen erscheinen unverändert oder etwas 
blutreicher oder blasser, stark gedunsen und puffig. Das Herz ist welk und schlaff, von 
schmutzigbrauner Farbe. 
Auf Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) 
sinngemäße Anwendung. 
10. Der Rothlauf der Schweine. 
Die Krankheitserscheinungen bei lebenden Thieren sind folgende: Das Allgemein- 
befinden ist hochgradig gestört. Die Thiere versagen das Futter und verkriechen sich in die 
Streu, ihre Eigenwärme ist erhöht. An den unteren Theilen des Rumpfes, an der Innen- 
flüche der Hinterschenkel, am Halse und an den Ohren treten meist am zweiten Tage nach 
Beginn der ersten Krankheitserscheinungen hellrothe Flecke auf, welche später dunkelroth, blau- 
roth oder braunroth werden und in einander übergehn. Diese Flecke sind weder schmerzhaft 
noch erhaben. Die Röthung tritt dann und wann erst kurz vor oder nach dem Tode 
auf. Der im Anfange der Krankheit harte Koth wird bald sehr dünn, schleimig oder blutig. 
Oft tritt Lähmung des Hintertheils ein. Einzelne von denjenigen Schweinen, welche die 
Krankheit überstehen, bleiben zeitlebens kränklich oder verenden erst nach Verlauf von Monaten. 
Bei der Untersuchung geschlachteter rothlaufkranker Schweine erkennt man die 
Röthung der Haut besonders deutlich nach dem Brühen. Die Magen= und Dannschleim- 
haut ist geröthet und geschwollen, Milz und Leber lassen eine mehr oder weniger erhebliche 
Schwellung erkennen, erstere sieht blauroth aus, die Farbe der letzteren ist grauroth. In 
den Nieren findet man meist punktförmige Blutungen. Die Lymphdrusen, insbesondere die 
Gekrösdrüsen, sind geschwollen, geröthet und häufig mit Blutungen durchsetzt. Der Speck 
sieht oft grau= bis blauroth aus. Das Muskelfleisch kann erweicht und grauroth verfärbt sein. 
Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist leichte Formen des Rothlaufs), ist 
nur die Haut stellenweise geröthet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig verfärbt 
und zeigt das Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen. 
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist, darf die 
Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körpertheile 
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeignetem Raume 
aufbewahrt werden (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Nur 
wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört ist (§ 11 Abs. 1) oder wenn zu befürchten 
steht, daß sich der Zustand des Schlachtthiers bis zum Erscheinen des thierärztlichen Be- 
schauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer die
	        
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