Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 14. 
() Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Waare unter die Verbote im 8 5 fällt; 
c) ob die Waare den Vorschriften im § 7 entspricht; 
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder 
sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind; 
e) ob die Waare in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken 
Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, 
Knoten, Geschwüre vorhanden sind. 
(3) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische 
Untersuchung stattzufinden: 
a) zur Feststellung, ob dem Verbote im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter 
falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines 
solchen Versuchs besteht; 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufsgeführten 
Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei 
Speck und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Be- 
handlung besteht. 
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Unter- 
suchung auf Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 1 oder 
2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packsstücken auf 
mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Theil der Pack- 
stücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens der 
10. Theil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu entnehmen. 
Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die Untersuchung nicht 
beschränkt werden. 
15. 
1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine 
Hauptprüfung. 
Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß 
den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, 
„Kunstspeisefett“)z
	        
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