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() Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Waare unter die Verbote im 8 5 fällt;
c) ob die Waare den Vorschriften im § 7 entspricht;
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder
sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;
e) ob die Waare in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken
Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen,
Knoten, Geschwüre vorhanden sind.
(3) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische
Untersuchung stattzufinden:
a) zur Feststellung, ob dem Verbote im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter
falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines
solchen Versuchs besteht;
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufsgeführten
Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei
Speck und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Be-
handlung besteht.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Unter-
suchung auf Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 1 oder
2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packsstücken auf
mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Theil der Pack-
stücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens der
10. Theil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu entnehmen.
Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die Untersuchung nicht
beschränkt werden.
15.
1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine
Hauptprüfung.
Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß
den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“,
„Kunstspeisefett“)z