378
8 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemein-
samen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den
sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des
Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück eine
der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete
Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine,
Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer
dieser Krankheiten nachgewiesen ist;
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nach-
gewiesen sind;
d) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und
ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher
Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I1 unschädlich
beseitigt werden muß, und zwar
A. das ganze Packstück,
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1
unter a und b beanstandet ist;
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der im § 14
Abs. 2 bezeichneten Art aufweisen;
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (88 12, 14 Abs. 4)
auf Grund der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind;
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder
der Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krank-
heiten vorliegen;
B. das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im
§ 14 Abs. 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der
Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel
ergiebt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen
durch Vernichtung der veränderten Theile gehoben wird.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des § 14 Abs 1 unter à
unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.