Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund 
der Bestimmungen in 88 13 bis I15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen 
zu erklären. 
8 24. 
(1 Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und 
mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die 
erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zoll- oder Steuerstelle sowie der 
Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzutheilen. 
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß 
§§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie 
nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des 
Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit 
der Zoll= oder Steuerstelle zu überwachen. 
(4h Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen 
erlassen werden. 
Neunzeichnung des Fleisches. 
§ 25. 
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung 
(vergl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 1 
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen 
Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, 
welche zurückzuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpapieren ent- 
spricht (§ 18 Abs. 1 unter II Ba; § 19 Abs. 1 unter II Aa; § 21 Abs. 1 unter Ia 
und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften 
entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter la und Ila), sind im Falle einer nachträglichen 
Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Waare selbst zu 
kennzeichnen. 
(3) Theile von Sendungen, die im Falle des 8 12 Abs. 6 zurückgezogen werden. 
sind gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite 
der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen 
hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile zu unterbleiben.
	        
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