Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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die bisherigen Mitglieder des Pensionsvereines für Wittwen und Waisen der 
Notare in den Landestheilen diesseits des Rheins kraft ihrer bisherigen Mit— 
gliedschaft; 
diejenigen pfälzischen Notare, welche nach der Verkündung des Notariatsgesetzes, 
aber vor dem 1. Januar 1902 ernannt worden sind, kraft des Artikel 127 
des Notariatsgesetzes und der dazu erlassenen Allerhöchsten Verordnung vom 
5. August 1900; 
diejenigen pfälzischen Notare, welche schon vor der Verkündung des Notariats- 
gesetzes ernannt worden sind, wenn sie unter Leistung der für sie versicherungs- 
technisch berechneten Kapitalsnachzahlung in den Verein eintreten, auf Grund 
ihrer Eintrittserklärung. 
83. 
Die Mitgliedschaft dauert 
1. 
2. 
bei allen Notaren solange sie ihr Amt bekleiden; 
bei denjenigen Notaren, welche wegen Invalidität (durch Krankheit oder Alter 
bewirkter Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand treten oder deswegen auf Grund 
des Artikel 88 des Notariatsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, auch 
während der Zeit des Ruhestandes; 
bei denjenigen Notaren, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vom 
Amte zurückgetreten oder nach Artikel 88 des Notariatsgesetzes vom Amte ent— 
hoben worden sind, wenn sie nach 8 24 der Satzungen des Pensionsvereins für 
Wittwen und Waisen der Notare in den Landestheilen diesseits des Rheins sich die 
Mitgliedschaft vorbehalten haben, solange als sie die schuldigen Beiträge fortentrichten. 
84. 
Notare, die sich noch im Amte befinden, können aus dem Vereine nicht austreten. 
ä5. 
Die Mitgliedschaft verleiht das Recht, nach der Satzung des Vereines zu wählen 
und gewählt zu werden, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen, endlich für die 
Hinterbliebenen des Mitglieds den Anspruch auf Versorgung. 
Andererseits gibt sie die Pflicht, an der Verwaltung des Vereines nach der Satzung 
mitzuwirken und die Vereinslasten nach Maßgabe der Satzung zu tragen. 
8 6. 
Notare, die aus anderen Gründen als wegen Invalidität aus dem Amte scheiden oder 
vom Amte enthoben werden, können ihren Angehörigen — jedoch nicht der Frau und den 
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