Verhältniß zur Staatsanwaltschaft. 19
Landgerichte der Heimat der betreffenden Person zum Zwecke des Eintrages
in die Straflisten Mittheilung zu machen, und diese Mittheilung
auf alle seit 1. Juli 1862 erlassenen Verfügungen dieser Art auszudehnen.
K. A. Verordn. v. 20. Juli 1867, R. Bl. S. 866. J. M. Bl. S. 186,
die Betheiligung der Distriktspolizeibehörden bei der Strafrechtspflege betr.
Die && 31 u. 34 Abs. 3 der Verordn. vom 24. Febr. 1862, RHBl.
S. 393 über den Vollzug des Gerichtsverfassungsgesetzes werden dahin
abgeändert:
Daß bei allen Stadtgerichten, Stadt= und Landgerichten, dann
Landgerichten von der Kreisregierung, Kammer des Innern, im Einverständniß
mit dem Oberstaatsanwalt am Appellationsgerichte, Assessoren
der einschlägigen Bezirksämter (beim Stadtgerichte München ein Beamter
der Polizeidirection) als ordentliche Vertreter der Staatsanwaltschaft
aufgestellt werden; — eventuell Gemeinde-Beamte, letztere unter Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde.
Entschl. des Min. der Justiz, des Innern und der Finanzen vom
5. Dez. 1867, J.M. Bl. S. 281, die Betheiligung der Distriktspolizeibehörden
bei der Strafrechtspflege betr., stellt die näheren Vorschriften
auf über Bestellung der von den Magistraten oder Bezirksämtern zu
besorgenden Vertretung der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, dann
Eidesformel für die Staatsanwälte 2c. 2c.
Entschl. des Staatsministeriums der Justiz und des Innern vom
25. Mai 1868, R. Bl. S. 834.
Mit dem 1. Juli 1868 ist der staatsanwaltschaftliche Dienst bei
den Stadt= und Landgerichten diesseits des Rheins von der innern Verwaltung
zu übernehmen.
Entschl. des Min. des Innern und der Finanzen vom 23. Sept.
1868, K.A. S. 1946.
Die Reisekosten der mit dem staatsanwaltschaftlichen Dienste betrauten
Bezirksamtsassessoren betr.
IJ.M. Entschl. vom 5. Mai 1866, J. M. Bl. S. 44.
Die Staatsanwälte haben in allen Untersuchungen, namentlich
wegen Bettels und Landstreicherei die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten,
dessen etwaige frühere Bestrafungen zu recherchiren.
Hiebei haben die Verwaltungsbehörden der Heimat des Beschuldigten
auf Anrufen der Staatsanwälte mitzuwirken.
Min. d. Innern, Entschl. vom 19. Juni 1865.
Die Stadt= und Landgerichte concurriren mit den Ortspolizeibehörden
als Organe der gerichtlichen Polizei.
Da die Bezirksämter wegen des großen territorialen Umfangs der
Functionen als gerichtspolizeiliche Hilfsorgane nicht mehr vollständig
nachzukommen vermögen, so hat die Gendarmerie alle Anzeigen über
Verbrechen und Vergehen, an den Staatsanwalt oder an das Stadtund
Landgericht zu richten, dieses hat sodann die vorsorglichen Maßregeln
vorzukehren.
2*