Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Verhältniß  zur  Staatsanwaltschaft.  19

Landgerichte  der  Heimat  der  betreffenden  Person  zum  Zwecke  des  Eintrages
  in  die  Straflisten  Mittheilung  zu  machen,  und  diese  Mittheilung
auf  alle  seit  1.  Juli  1862  erlassenen  Verfügungen  dieser  Art  auszudehnen.

K.  A.  Verordn.  v.  20.  Juli  1867,  R.  Bl.  S.  866.  J.  M.  Bl.  S.  186,
die  Betheiligung  der  Distriktspolizeibehörden  bei  der  Strafrechtspflege  betr.
Die  &&  31  u.  34  Abs.  3  der  Verordn.  vom  24.  Febr.  1862,  RHBl.
S.  393  über  den  Vollzug  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  werden  dahin
abgeändert:

Daß  bei  allen  Stadtgerichten,  Stadt=  und  Landgerichten,  dann
Landgerichten  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  im  Einverständniß
  mit  dem  Oberstaatsanwalt  am  Appellationsgerichte,  Assessoren
der  einschlägigen  Bezirksämter  (beim  Stadtgerichte  München  ein  Beamter
der  Polizeidirection)  als  ordentliche  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
aufgestellt  werden;  —  eventuell  Gemeinde-Beamte,  letztere  unter  Zustimmung
  der  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde.

Entschl.  des  Min.  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
5.  Dez.  1867,  J.M.  Bl.  S.  281,  die  Betheiligung  der  Distriktspolizeibehörden
  bei  der  Strafrechtspflege  betr.,  stellt  die  näheren  Vorschriften
auf  über  Bestellung  der  von  den  Magistraten  oder  Bezirksämtern  zu
besorgenden  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten,  dann
Eidesformel  für  die  Staatsanwälte  2c.  2c.

Entschl.  des  Staatsministeriums  der  Justiz  und  des  Innern  vom
25.  Mai  1868,  R.  Bl.  S.  834.

Mit  dem  1.  Juli  1868  ist  der  staatsanwaltschaftliche  Dienst  bei
den  Stadt=  und  Landgerichten  diesseits  des  Rheins  von  der  innern  Verwaltung
  zu  übernehmen.

Entschl.  des  Min.  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  Sept.
1868,  K.A.  S.  1946.

Die  Reisekosten  der  mit  dem  staatsanwaltschaftlichen  Dienste  betrauten
  Bezirksamtsassessoren  betr.

IJ.M.  Entschl.  vom  5.  Mai  1866,  J.  M.  Bl.  S.  44.

Die  Staatsanwälte  haben  in  allen  Untersuchungen,  namentlich
wegen  Bettels  und  Landstreicherei  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten,
  dessen  etwaige  frühere  Bestrafungen  zu  recherchiren.

Hiebei  haben  die  Verwaltungsbehörden  der  Heimat  des  Beschuldigten
  auf  Anrufen  der  Staatsanwälte  mitzuwirken.

Min.  d.  Innern,  Entschl.  vom  19.  Juni  1865.

Die  Stadt=  und  Landgerichte  concurriren  mit  den  Ortspolizeibehörden
  als  Organe  der  gerichtlichen  Polizei.

Da  die  Bezirksämter  wegen  des  großen  territorialen  Umfangs  der
Functionen  als  gerichtspolizeiliche  Hilfsorgane  nicht  mehr  vollständig
nachzukommen  vermögen,  so  hat  die  Gendarmerie  alle  Anzeigen  über
Verbrechen  und  Vergehen,  an  den  Staatsanwalt  oder  an  das  Stadtund
  Landgericht  zu  richten,  dieses  hat  sodann  die  vorsorglichen  Maßregeln
vorzukehren.

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