Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

32. 405 
HI. Leisiung der Anterstützungen. 
8 24. () 
Die im § 14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhause 
lvon der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus auf- 
genommen sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt 2) seinen der Kassen- 
ärzte] und die Lieferung der Arznei (3, durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln] 
Apothekeln] gewährt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken 
und Krümtenhufer entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt 
werden. (“) 
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit 
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Die im § 13 Abf. 1 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung 
des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. 
§ 25.00 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen 
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht, sowie 
die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung 
ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für 
jeden einzelnen Uebertretungsfall nach sich. 
g 28. 
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden 
[Sonnabende] gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des 
Geburtsfalls, und demnächst an jedem folgenden [Sonnabende] für die abgelaufene Woche 
gezahlt. · « · 
Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher- 
gehenden Werktage. 
[Die Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher 
Weise wie diejenige des Krankengeldes (§ 26 Abf. 1).] 
  
Zu § 21. 
(1) Vergl. § 26a Abs. 2 Ziffer 205 des Gesetzes und § 56 Abs. 1 Ziffer 8 des Statuts. 
(2) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die 
ärztliche Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taren 
Zahlung leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche 
Bestimmung im Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß 
Hilfsleistungen anderer Aerzte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Be- 
stimmungen der Novelle zum Krankenversicherungsgesetze nicht mehr zu. 
(8) Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Kassen- 
arzte zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien #etwa durch Stempel, 
auf die (eine oder mehrere! Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und 
von Zeit zu Zeit auf Rechnung bezahlt werden. 
(4) Verträge der Kasse mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern auf Grund des § 26 
Abs. 2 Ziffer 2b des Krankenversicherungsgesetzes sind der Aussichtsbehörde mitzuteilen. 
zu § 25. 
(1) Vgl. § 26a Abs. 2 Ziffer un des Gesetzes und § 56 Abs. 1 Ziffer 11 und Abs. 2 des Statuts.
	        
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