Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W 32. 409 
tigten Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte 6) und 2 I3, 4) von den der Generalversammlung ange- 
hörenden Arbeitgebern gewählt werden. 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes 
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits lein Jahr lang iri (5) 
Die Wahl ist geheim (6() und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang () in der Weise 
vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mit- 
glieder zu wählen sind. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind (3) Stimmen, welche 
auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, welches von 
dem die Wahl Leitenden gezogen wird. 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen an- 
gehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes (5) unter 
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste 
Mal und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitglieds 
ein Beauftragter der Aufsichtsbehörde. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei- 
sitzern zu unterzeichnen ist. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der 
Führung einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund 
ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer 
der Wahlperiode das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
8 41. () 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf 
dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf 
des ersten. Jahres scheidet die Hälfte sein Drittel, ein Viertel] (2) der Vorstandsmitglieder 
und zwar ein (zwei] Arbeitgeber und zwei (drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Aus- 
scheidens wird unter den erstmalig Gewählten durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
  
(“)) Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Wert gelegt wird, 
auch bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen ange- 
hörenden Kassenmitglieder gewählt werden müssen. 
Atg eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen 
zu beurteilen. 
(6) Da die Wahl geheim sein soll (§ 38 Abs. 3 des Gesetzes), ist die Vornahme durch Akklamation unzulässig. 
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlverfahrens nach den Grundsätzen der 
Verhältnis-(Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und 
Geheimheit der Wahl gewahrt bleiben muß. 
(7) Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies musß 
geschehen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird. 
(8) Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen 
über engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgang absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
(7) Es erscheint nicht angemessen, dic Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vor- 
standes leiten zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist. 
Zu § 41. 
11) Die Erneuerung des Vorstandes durch allmähliches Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende teilweise 
Neuwahl ist im Interesse einheitlicher Fortführung der Verwaltung einer periodischen gänzlichen Neuwahl 
vorzuziehen. 
(2) Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf 
die Teilbarkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder feutgestellt werden. 
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