Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  169  —

und  zum  Gebrauche  unzulässig  wird,  d.  h.  eine  aichfähige  Medicinalwaage  muf  bereits  bei  der
halben  Größe  der  im  §  12  aufgeführten  Zusatzgewichte  einen  deutlich  wahrnehmbaren  Ausschlag
  geben.

12.  Die  zu  Medicinalzwecken  bestimmten  Waagen  gelten  dann  als  unrichtig  und  für
den  Gebrauch  als  unzulässig,  wenn  sie

für  die  ihrer  größten  Tragkraft  ent=  bei  einem  einseitig  aufsprechende
  einseitige  Belastung  von:  gelegten  Zusatzgewichte  von:
250  Gramm  0,1#6%  Gramm
100  -  0,100
20  O  0,odo  -
5  -  0,020  -
0,5  —  0,006  -

einen  deutlich  wahrnehmbaren  Ausschlag  nicht  geben,  oder  wenn  die  Gewichte,  welche,  auf
beide  Waagschalen  aufgelegt,  den  Gleichgewichtszustand  der  Waage  hervorbringen,  um  den
Betrag  dieses  Zusatzgewichts  oder  mehr  von  einander  abweichen.

Die  Zulässigkeit  etwa  vorhandener  Medicinalwaagen  von  anderer  Tragfähigkeit  ist  nach
Analogie  vorstehender  Scala  zu  beurtheilen.

13.  Die  Apothekenrevisoren  haben  bei  Revision  der  Apotheken  die  vorhandenen  Medicinalgewichte
  und  Mevicinalwaagen  zu  prüfen,  unrichtig  befundene,  sowie  sonst  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  entsprechende  Gewichte  oder  Waagen  mit  Beschlas  zu  belegen
und  an  die  zuständige  Medicinalpolizeibehörde  abzugeben.

8  14.  Unter  den  vorstehend  angegebenen  näheren  Bestimmungen  finden  die  Vorschriften
im  Gesetze  vom  12.  März  1858  und  den  zugehörigen  Verordnungen,  namentlich  auch  die
Strafbeftimmungen  in  88  9,  10  und  11  des  angeführten  Gesetzes,  auch  auf  Medicinal—
gewichte  und  Medicinalwaagen  Anwendung.  Die  Zuerkennung  der  Strafen  gehört  zur  Competenz
  der  Medicinalpolizeibehörden.

15.  Die  für  Medicinalzwecke  nicht  dienenden  Waagen  in  Apotheken  unterliegen  ebenso
wie  die  zum  Handverkaufe  bestimmten  Gewichte  (vergl.  Verordnung  vom  25.  September
1858  §  1,  Seite  257  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  12.  März  185  8  und  der  dazu  gehörenden  Verordnungen;  es
haben  daher  auch  die  Apothekenrevisoren  bezüglich  der  an  solchen  Waagen  etwa  gemachten
Wahrnehmungen  ebenso  zu  verfahren,  wie  dieß  bezüglich  der  Gewichte  im  §&  4  der  Verordnung

vom  25.  September  185  8  (Seite  257  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)
angeordnet  worden  ist.

1868.  22