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und zum Gebrauche unzulässig wird, d. h. eine aichfähige Medicinalwaage muf bereits bei der
halben Größe der im § 12 aufgeführten Zusatzgewichte einen deutlich wahrnehmbaren Ausschlag
geben.
12. Die zu Medicinalzwecken bestimmten Waagen gelten dann als unrichtig und für
den Gebrauch als unzulässig, wenn sie
für die ihrer größten Tragkraft ent= bei einem einseitig aufsprechende
einseitige Belastung von: gelegten Zusatzgewichte von:
250 Gramm 0,1#6% Gramm
100 - 0,100
20 O 0,odo -
5 - 0,020 -
0,5 — 0,006 -
einen deutlich wahrnehmbaren Ausschlag nicht geben, oder wenn die Gewichte, welche, auf
beide Waagschalen aufgelegt, den Gleichgewichtszustand der Waage hervorbringen, um den
Betrag dieses Zusatzgewichts oder mehr von einander abweichen.
Die Zulässigkeit etwa vorhandener Medicinalwaagen von anderer Tragfähigkeit ist nach
Analogie vorstehender Scala zu beurtheilen.
13. Die Apothekenrevisoren haben bei Revision der Apotheken die vorhandenen Medicinalgewichte
und Mevicinalwaagen zu prüfen, unrichtig befundene, sowie sonst den vorstehenden
Bestimmungen nicht entsprechende Gewichte oder Waagen mit Beschlas zu belegen
und an die zuständige Medicinalpolizeibehörde abzugeben.
8 14. Unter den vorstehend angegebenen näheren Bestimmungen finden die Vorschriften
im Gesetze vom 12. März 1858 und den zugehörigen Verordnungen, namentlich auch die
Strafbeftimmungen in 88 9, 10 und 11 des angeführten Gesetzes, auch auf Medicinal—
gewichte und Medicinalwaagen Anwendung. Die Zuerkennung der Strafen gehört zur Competenz
der Medicinalpolizeibehörden.
15. Die für Medicinalzwecke nicht dienenden Waagen in Apotheken unterliegen ebenso
wie die zum Handverkaufe bestimmten Gewichte (vergl. Verordnung vom 25. September
1858 § 1, Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) den Vorschriften
des Gesetzes vom 12. März 185 8 und der dazu gehörenden Verordnungen; es
haben daher auch die Apothekenrevisoren bezüglich der an solchen Waagen etwa gemachten
Wahrnehmungen ebenso zu verfahren, wie dieß bezüglich der Gewichte im §& 4 der Verordnung
vom 25. September 185 8 (Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858)
angeordnet worden ist.
1868. 22