b) Durdfuhr-Zollzeichen
fuͤr landwirth-342
Es versteht sich jedoch von selbst, daß dieses Verfahren nur bei den an Nebenstrasien
liegenden Unter-Zollstätten Se#tt finder, indem bei denjenigen Gränz-Zollämtern,
welche die Eimritts-Stationen an Sen — zu dem Sis eines Ober-Zollamts
führenden Hauptstraßen bikden, die in den ##. 17 und 26 des Gesetzes
vorgeschriebene Verssegtung der Frachtbriefe und Plombirung der Frachtwägen in
Anwendung kommen.
Uebrigens hänge es — in Gemäsheit der Schluß= Bestimmung * * bes
Gesetzes — von der höhern Vollziehungs-Vehörde ab, nach Maßgabe der öttlichen
Gränz-Verhältnisse und anderer für den Handels-Verkehr beachtenswerther
Umstände, bei einzelnen Unter-Zollämtern angemessene Ausnahmen von den hinsichtlich
der Waaren-Verzollung im Allgemeinen angeordneten Veschränkungen eintreten
zu lassen ; weshalb das K. Steuer-Collegium, an welches die im Falle befindlichen
Ober-Zollämter innerhalb vier Wochen Bericht zu erstatten haben, das
Geeignete einleiten wird.
Art. 6.
Die bei den Unter, Zollämtern für landwirthschafeliche Produkte gelösten
Durchgangs-Zollzeichen, sind von den Fuhrleuten oder Eigenthämern bei ihrem
schaftlihe Wieder- Austritt über die Gränze au das Zollamt des lebten Gränzorts abzugeben.
Probukte.
o) Unbefugte
Verzolluns
gen der
Unter-Zolldmter.1
Die Austritts-Zollmter haben diese Zoll= Zeichen, nach vorgä#ngiger Vergleichung
mit den verzollten und ausgehenden Gegenständen zu sammeln und bei der
Quartal-Abrechnung dem Ober-Zollamt zu übergeben, von welchem solche — geörig
geordnet, — in der Amts-Registratur aufzubewahren sind, um hievon in
Anstandsfällen den geeigneten Gebrauch machen zu kö#nen.
Wenn jedoch ein Durchgangs-Zoll-Pflichtiger mit seiner Waare nur einen
diesseitigen Gränzort passirt, also dieser zugleich Ein= und Austritts-Zollstärte
bildet, se kann die vorstehende Maasregel keine Anwendung — sondern lediglich
der tarifmäßige Zollbezug Statt finden.
Art.
Wenn ein Unter= Zoller in den geeigneten Fällen unterläßt, von angeblichen
Durchgangsgütern den Eingangszoll zu erheben, so hat derfelbe den zurückgebliebenen
Vetrag bei der nächsten Abrechnung an das Oberzollamt zu ersetzen.