Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

b)  Durdfuhr-Zollzeichen

fuͤr  landwirth-342



Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  dieses  Verfahren  nur  bei  den  an  Nebenstrasien
  liegenden  Unter-Zollstätten  Se#tt  finder,  indem  bei  denjenigen  Gränz-Zollämtern,
  welche  die  Eimritts-Stationen  an  Sen  —  zu  dem  Sis  eines  Ober-Zollamts
  führenden  Hauptstraßen  bikden,  die  in  den  ##.  17  und  26  des  Gesetzes
vorgeschriebene  Verssegtung  der  Frachtbriefe  und  Plombirung  der  Frachtwägen  in
Anwendung  kommen.

Uebrigens  hänge  es  —  in  Gemäsheit  der  Schluß=  Bestimmung  *  *  bes
Gesetzes  —  von  der  höhern  Vollziehungs-Vehörde  ab,  nach  Maßgabe  der  öttlichen
  Gränz-Verhältnisse  und  anderer  für  den  Handels-Verkehr  beachtenswerther

Umstände,  bei  einzelnen  Unter-Zollämtern  angemessene  Ausnahmen  von  den  hinsichtlich

  der  Waaren-Verzollung  im  Allgemeinen  angeordneten  Veschränkungen  eintreten
  zu  lassen  ;  weshalb  das  K.  Steuer-Collegium,  an  welches  die  im  Falle  befindlichen
  Ober-Zollämter  innerhalb  vier  Wochen  Bericht  zu  erstatten  haben,  das
Geeignete  einleiten  wird.
Art.  6.
Die  bei  den  Unter,  Zollämtern  für  landwirthschafeliche  Produkte  gelösten
Durchgangs-Zollzeichen,  sind  von  den  Fuhrleuten  oder  Eigenthämern  bei  ihrem

schaftlihe  Wieder-  Austritt  über  die  Gränze  au  das  Zollamt  des  lebten  Gränzorts  abzugeben.

Probukte.

o)  Unbefugte
Verzolluns

gen  der

Unter-Zolldmter.1


Die  Austritts-Zollmter  haben  diese  Zoll=  Zeichen,  nach  vorgä#ngiger  Vergleichung
  mit  den  verzollten  und  ausgehenden  Gegenständen  zu  sammeln  und  bei  der
Quartal-Abrechnung  dem  Ober-Zollamt  zu  übergeben,  von  welchem  solche  —  geörig
  geordnet,  —  in  der  Amts-Registratur  aufzubewahren  sind,  um  hievon  in
Anstandsfällen  den  geeigneten  Gebrauch  machen  zu  kö#nen.

Wenn  jedoch  ein  Durchgangs-Zoll-Pflichtiger  mit  seiner  Waare  nur  einen
diesseitigen  Gränzort  passirt,  also  dieser  zugleich  Ein=  und  Austritts-Zollstärte
bildet,  se  kann  die  vorstehende  Maasregel  keine  Anwendung  —  sondern  lediglich
der  tarifmäßige  Zollbezug  Statt  finden.

Art.

Wenn  ein  Unter=  Zoller  in  den  geeigneten  Fällen  unterläßt,  von  angeblichen
Durchgangsgütern  den  Eingangszoll  zu  erheben,  so  hat  derfelbe  den  zurückgebliebenen
  Vetrag  bei  der  nächsten  Abrechnung  an  das  Oberzollamt  zu  ersetzen.