Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist.
Zubereitetes  Schweinefleisch  in  diesem  Sinne  darf  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich
ergebenden  Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen  aus  den  genannten
Ländern  eingeführt  werden.

§  2.

Die  Durchfuhr  von  Schweinefleisch,  das  aus  Rumänien,  Serbien  oder  Bulgarien
stammt  und  dem  Einfuhrverbote  des  §  1  unterliegt,  ist  unter  Beachtung  der  Vorschriften
des  Fleischbeschaugesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie  unter  der
Bedingung  gestattet,  daß  die  Durchfuhr  bei  ganzen  Wagenladungen  in  amtlich  verschlossenen
Eisenbahnwagen  ohne  Umladung  und  Zuladung  oder  bei  Stückgutsendungen  in  festgeschlossenen
Behältnissen  erfolgt.

§  3.

Die  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

§  4.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  1  und  2  unterliegen,  soweit  keine  strengeren  Strafgesetze
  verletzt  werden,  den  Strafbestimmungen  des  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das

Deutsche  Reich  und  des  §  66  Nr.  1,  §  67  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehsenchen,  vom  23.  Juni  1880/1.  Mai  1904.

II.

§  3  der  Bekanntmachung  vom  25.  Febrnar  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  53)  erhält  folgende  Fassung:

Tiere,  tierische  Rohstoffe  und  Gegenstände,  die  aus  anderen  Ländern  als  aus  Osterreich
Ungarn  stammen,  sind  zur  Einfuhr  und  Durchfuhr  auf  dem  Wege  über  Ssterreich:
Ungarn  nur  insoweit  zugelassen,  als  für  deren  Einfuhr  aus  den  Herkunftsländern  Verbote
oder  Beschränkungen  nicht  bestehen.  In  dieser  Richtung  gilt  bis  auf  weiteres  folgendes:

1.  Für  Herkünfte  aus  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien:

A.  Verboten  ist
a)  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,
die  Einfuhr  von  frischem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  sowie  von
allen  sonstigen  von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen  und  Erzeugnissen