Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  15.  107

in  frischem  Zustande  —  ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen
trockene  oder  gesalzene  Häute,  Wolle,  Haare,  Borsten,  vollkommen  lufttrockene,
von  tierischen  Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  —,  ferner  von
Dünger  und  von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen.

B.  Keinem  Verbote  unterliegt
a)  die  Einfuhr  von  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  das  als  zubereitet
im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  anzusehen  ist,  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich  ergebenden
Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen,

b)  die  Durchfuhr  von  frischem  oder  zubereitetem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und
Schweinen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  Fleischbeschaugesetzes  und  der
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie  unter  der  Bedingung,  daß  die
Durchfuhr  bei  ganzen  Wagenladungen  in  amtlich  verschlossenen  Eisenbahnwagen

ohne  Umladung  und  Zuladung  oder  bei  Stückgutsendungen  in  festgeschlossenen
Behältnissen  erfolgt.

2.  Für  BHerkünfte  aus  Rußland:

A.  Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr
a)  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,

b)  von  frischem  Fleisch  von  Wiederkäuern  und  Schweinen,  sowie  von  allen  sonstigen
von  diesen  Tiergattungen  stammenden  Teilen  und  Erzeugnissen  in  frischem  Zustande
  —  ausgenommen  Milch,  Rahm,  Butter,  Käse,  vollkommen  trockene  oder
gesalzene  Häute,  Wolle,  Haare,  Borsten,  vollkommen  lufttrockene,  von  tierischen
Weichteilen  befreite  Knochen,  Hörner  und  Klauen  —,  ferner  von  Dünger  und
von  nicht  in  Säcken  verpackten  Lumpen.

B.  Keinem  Verbote  unterliegt  die  Einfuhr  von  Fleisch  von  Wiederkäuern
und  Schweinen,  das  als  zubereitet  im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschan,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzdl.  S.  547)  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  anzusehen  ist,  mit  den  aus  diesen  Vorschriften  sich  ergebenden
  Beschränkungen  und  unter  den  dort  vorgesehenen  Bedingungen.

3.  Für  Herkünfte  ans  Italien:

Verboten  ist  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen.