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Geseh-und Verorduungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 15.
München, den 27. März 1906.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 24. März 1906, den Verkehr mit Fleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien
betreffend.
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Nr. 6649.
Bekanntmachung, den Verkehr mit Fleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien
etreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
J.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
vom n. wienn (Reichs-Gesetzblatt 1894, S. 409) wird zur Verhütung der
Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Schweine, insbesondere des Rotlaufs, der
Schweineseuche und der Schweinepest, welche Krankheiten in Rußland, Rumänien, Serbien
und Bulgarien in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrschen,
folgendes angeordnet:
§ 1.
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien
ist verboten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet“ im Sinne
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