Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Geseh-und  Verorduungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  15.

München,  den  27.  März  1906.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  März  1906,  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
  betreffend.

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Nr.  6649.

Bekanntmachung,  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien
etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

J.
Auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,

  vom  n.  wienn  (Reichs-Gesetzblatt  1894,  S.  409)  wird  zur  Verhütung  der

Einschleppung  von  übertragbaren  Seuchen  der  Schweine,  insbesondere  des  Rotlaufs,  der
Schweineseuche  und  der  Schweinepest,  welche  Krankheiten  in  Rußland,  Rumänien,  Serbien
und  Bulgarien  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  herrschen,
folgendes  angeordnet:

§  1.
Die  Einfuhr  von  Schweinefleisch  aus  Rußland,  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien

ist  verboten,  jedoch  mit  Ausnahme  solchen  Schweinefleisches,  das  als  „zubereitet“  im  Sinne
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