Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 16. 111 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde der Pfalz wird die Genehmigung erteilt, zur Errichtung der Heil- 
und Pflegeanstalt Homburg ein Anlehen bis zum Hoöchstbetrage von 5 715.000 Mark auf- 
zunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung hat vom Jahre 1909 an zu beginnen; sie muß längstens binnen 
40 Jahren nach Fertigstellung der Anstalt beendet sein. 
Gegeben zu München, den 24. März 1906. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
u. pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen. 
— — 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für den Ausbau der Kreisirrenanstalt Kutzen berg 
etreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
1 Litpol!, 
von Gottes Gnaden Rüniglicher Minz Fon Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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