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2. Die Bestellung, Berufung und Leitung der Kommission obliegt der Distriktsver-
waltungsbehörde.
*3. Die Mitglieder der Kommission sind durch den Leiter derselben eidlich uls Sock-
verständige nach Maßgabe der §§ 410, 481, 482 der Zivilprozeßordnung zu verpflichten.
4. Zur Ermittlung des Schadens durch die Kommission sind die Beteiligten zu laden,
welchen unbenommen bleibt, hiezu weitere Sachverständige mitzubringen. Das Nicht-
erscheinen der Beteiligten oder ihrer Sachverständigen hindert die Ermittlung des Schadens
nicht.
Art. 2.
Uber die Verpflichtung zur Ersatzleistung beschließt die Kreisregierung, Kammer des
Innern. Diese stellt zugleich die Höhe der Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind
die Beteiligten zu hören.
Art. 3.
Gegen den Beschluß der Kreisregierung, Kammer des Innern, steht den Beteiligten
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Hinsichtlich der Be-
schwerdefrist und des Verfahrens in zweiter Instanz finden die Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, mit der K. Deklaration, die Wahrung der Be-
schwerdefrist in Verwaltungsrechtssachen betreffend, vom 15. Juni 1898 entsprechende An-
wendung. 4
Art. 4.
1. Die Kosten der nach Art. 1, 2 stattfindenden Verhandlungen erster Instanz ein-
schließlich der Gebühren, welche den hiebei amtlich zugezogenen Sachverständigen zukommen,
trägt die Staatskasse. Das Verfahren ist gebührenfrei.
2. ÜUber die Tragung der in der Beschwerdeinstanz erwachsenden Kosten hat der Ver-
waltungsgerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen des in Art. 3 erwähnten Gesetzes
zu entscheiden.
Abschnitt II.
Art. 5.
Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom
6. Juli 1904 zu ersetzenden Kosten werden von der Kreisregierung, Kammer des Innern,
festgesetzt.
Art. 6.
1. Die Beitreibung der nach Art. 5 festgesetzten Kosten geschieht nach den Vorschriften
über die Einziehung öffentlicher Abgaben.