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Nr. 12066.
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über die
Bekämpfung der Reblaus.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 4, §§ 5, 10, 11 und § 14 Abs. 1 des Reichs-
gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 und der K. Verordnung
vom 7. Mai 1905, den Vollzug dieses Gesetzes betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 465) werden folgende Bestimmungen erlassen:
I. Neuanlage von Rebpflanzungen.
§ 1.
Jeder Eigentümer, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte eines in einem Weinbau-
bezirke gelegenen Grundstückes, welcher beabsichtigt, auf diesem Reben (auch Zierreben) zu
pflanzen oder zur Erzielung von Wurzelreben Blindholz einzusetzen, hat der Ortspolizei-
behörde derjenigen Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, gleichviel ob dieses bereits
mit Reben bepflanzt war oder nicht, und ohne Rücksicht auf den Umfang der Anpflanzung, vor
Beginn der Pflanzarbeit schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten und hiebei anzugeben:
1. die genaue Bezeichnung des Grundstückes sowie
2. die Menge und Art (Wurzel= oder Blindreben, Fechser rc.), dann die Bezugs-
quelle des Pflanzmaterials.
Die Anzeigen gelten für das Kalenderjahr und sind zu erneuern, wenn in dem An-
melde-Jahre die Pflanzung nicht oder nicht vollständig ausgeführt worden ist oder wenn in
einem der folgenden Jahre die bei der ersten Anlage ausgebliebenen Reben ersetzt werden sollen.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich kleine Nachbesserungen (Ausstufungen)
mit selbstgezogenen Reben erfolgen. -
§2.
Die Ortspolizeibehörden haben die Anzeigen in einem Verzeichnisse vorzutragen. (For-
mular A.)
II. Anbau sogenannter reblausfester Reben.
§ 3.
Jeder Anbau (Anpflanzung und Vermehrung) aller in Amerika heimischen Reben oder
von Kreuzungserzeugnissen solcher Reben untereinander oder mit anderen Rebarten ist, ab-
gesehen von den nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus
vom 6. Juli 1904 genehmigten Versuchen, in allen Weinbaubezirken untersagt.