Nr. 28. 199
84.
Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden und Handelsgärtnereien
mit Pflanzungen einheimischer Rebarten dürfen sogenannte reblausfeste Reben (8 3) nicht
führen. Die bestehenden Pflanzungen dieser Reben sind innerhalb dreier Monate nach Ver-
öffentlichung dieser Bekanntmachung zu beseitigen.
. §5
Die Abgabe von bewurzelten Reben und von Blindreben aus bereits bestehenden An-
pflanzungen sogenannter reblausfester Reben (8 3) ist verboten.
Die K. Kreisregierung, Kammer des Innern, kann Ausnahmen zulassen.
86.
Die bestehenden Anpflanzungen sogenannter reblausfester Reben (§ 3) sind zum Zwecke
der Beaufsichtigung von den Eigentümern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten inner-
halb dreier Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Ortspolizeibehörde
derjenigen Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, anzuzeigen.
§ 7.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sogenannte reblausfeste Reben, welche entgegen
diesen Bestimmungen angepflanzt, in Rebschulen oder Handelsgärtnereien belassen oder dorthin
abgegeben worden sind, in der Regel vernichten zu lassen.
III. Marktverkehr.
§ 8.
Das Verkaufen und Feilbieten von Wurzel= und Blindreben auf allen Märkten ist
verboten.
IV. Verpachung von Rebensendungen.
§ 9.
Reben, welche weder aus einem Weinbaubezirke stammen, noch zur Einfuhr in einen
solchen bestimmt sind, müssen bei der Durchfuhr durch einen Weinbaubezirk so fest verpackt
sein, daß Teile der Sendung nicht herausfallen oder ohne Offnung oder Verletzung der Um-
hüllung nicht entnommen werden können.
V. BHücher der Händler mit Reben ete.
§ 10.
Bei der Führung der Bücher nach 8 5 des Reichsgesetzes betreffend die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 ist das Formular B zu benützen.
München, den 27. Mai 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch. 4