Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Bei der Festsetzung der nach 88 1 bis 3 der Verordnung vom 13. November 1902 
zu gewährenden Bezüge wird der Berechnung des Diensteinkommens das gesamte von dem 
Beamten oder Bediensteten zuletzt bezogene dienstliche Einkommen, soweit es nicht zur Be— 
streitung von Dienstaufwandskosten bewilligt ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- 
mungen zugrunde gelegt: 
1. 
to 
Feststehende Nebenbezüge werden insoweit mit ihrem vollen Betrage eingerechnet, 
als nicht in den Etats anderweitige Bestimmung getroffen ist. Freie Verpflegung, 
freie Dienstwohnung sowie der Ertrag von Dienstgründen kommen mit jenem 
Betrage zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Diensteinkommen des 
Beamten oder Bediensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn ihm die freie 
Verpflegung, die freie Dienstwohnung oder das Dienstgrundstück nicht zugestanden 
wäre. 
Einkommensbestandteile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie 
nicht fixierte Nebenbezüge, Materialersparnis= oder Akkordprämien und dergleichen, 
werden nach den in den Etats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese 
Bezüge hierwegen getroffenen Festsetzungen und in Ermanglung solcher Festsetzungen 
nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor 
dem Jahre, in welchem die Pension oder Renute festgesetzt wird, zur Anrechnung 
gebracht; stand der Verunglückte noch nicht während dreier voller Kalenderjahre im 
Genusse der angeführten Einkommensbestandteile, so ist der dreijährige Durch- 
schnitt eines in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen Dienste verwendeten 
anderen Beamten oder Bediensteten zugrunde zu legen; war der Verunglückte im 
letzten Kalenderjahre längere Zeit durch den Unfall dienstunfähig, so ist derjenige 
Durchschnittsbetrag anzunehmen, welcher sich ergeben würde, wenn der Beteiligte 
auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit regelmäßig Dienst gemacht hätte. 
Ziffer 3 bleibt unverändert. 
München, den 5. Jannar 1906. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorser. 
v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat von Reisenegger.
	        
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