Bei der Festsetzung der nach 88 1 bis 3 der Verordnung vom 13. November 1902
zu gewährenden Bezüge wird der Berechnung des Diensteinkommens das gesamte von dem
Beamten oder Bediensteten zuletzt bezogene dienstliche Einkommen, soweit es nicht zur Be—
streitung von Dienstaufwandskosten bewilligt ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen zugrunde gelegt:
1.
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Feststehende Nebenbezüge werden insoweit mit ihrem vollen Betrage eingerechnet,
als nicht in den Etats anderweitige Bestimmung getroffen ist. Freie Verpflegung,
freie Dienstwohnung sowie der Ertrag von Dienstgründen kommen mit jenem
Betrage zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Diensteinkommen des
Beamten oder Bediensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn ihm die freie
Verpflegung, die freie Dienstwohnung oder das Dienstgrundstück nicht zugestanden
wäre.
Einkommensbestandteile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie
nicht fixierte Nebenbezüge, Materialersparnis= oder Akkordprämien und dergleichen,
werden nach den in den Etats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese
Bezüge hierwegen getroffenen Festsetzungen und in Ermanglung solcher Festsetzungen
nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor
dem Jahre, in welchem die Pension oder Renute festgesetzt wird, zur Anrechnung
gebracht; stand der Verunglückte noch nicht während dreier voller Kalenderjahre im
Genusse der angeführten Einkommensbestandteile, so ist der dreijährige Durch-
schnitt eines in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen Dienste verwendeten
anderen Beamten oder Bediensteten zugrunde zu legen; war der Verunglückte im
letzten Kalenderjahre längere Zeit durch den Unfall dienstunfähig, so ist derjenige
Durchschnittsbetrag anzunehmen, welcher sich ergeben würde, wenn der Beteiligte
auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit regelmäßig Dienst gemacht hätte.
Ziffer 3 bleibt unverändert.
München, den 5. Jannar 1906.
Luitpold,
Prinz von SZayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorser.
v. Pfaff.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat von Reisenegger.