Nr. 35. 221
in Nr. 1 am Schlusse folgendes anzufügen:
an) Schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Schweine-
seuche, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei
Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit
Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet
befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und
der Herzbeutel, von Veränderungen frei sind, oder sofern nur überbleibsel
der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte verkäste
Herde und dergleichen) vorhanden sind.“
Im 8 34 wird der Abs. 2 von Nr. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind als genußtauglich zu be-
handeln, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind."
Im 8 35 wird in der Nr. 1
in der Einleitung vor dem Worte „Finnen“ eingeschaltet:
„nicht gesundheitsschädliche“;
der letzte Satz „;Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind
stets zu vernichten,“ gestrichen.
Im 8 37 ist
unter I hinter „§ 34" einzuschalten:
„„jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befundenen
Fettes der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genußtauglich zu behandeln
(vgl. auch unter III Nr. 4 Abs. 2).“
unter III Nr. 3 vor dem letzten Worte „handelt“" einzuschalten:
„oder nicht nur um lüberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung der Gekröslymph=
drüsen, Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der Darmschleimhaut)“
unter III Nr. 4 an die Stelle des ersten Absatzes folgende Vorschrift
zu setzen:
„gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen,
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im
§ 34 Nr. 2 Anwendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle,
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte
durch die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (§ 24, 27,
§ 34 Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung
des Fleisches in Stücke von ungefähr 2 ½ Kilogramm Gewicht vorgenommen
ist (ogl. § 40 Nr. 2 Abs. 1),
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