Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 35. 223. 
Lungenabschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten 
Herden) behaftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das 
Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur über- 
bleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste 
Herde und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1 n1). In derartigen Fällen 
sind nur die veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen an- 
zusehen (§ 35 Nr. 12 und § 37 unter III Nr. 3)."“ 
Im Anhange Nr. 3 (Übersichtliche Darstellung der Formen der 
Tuberkulose usw.) ist 
in der Spalte „Behandlung des Fleisches“ unter II1Bb6 und 
unter II2 Bb6, Sdas Zitat „8 40 Nr. 1 b“ zu ändern in 
„§ 40 Nr. 1“, 
der letzte Abschnitt unter II2Bb# durch folgende Vorschrift 
zu ersetzen: 
  
Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches 
  
&k die tuberkulösen Veränderungen finden Von den nicht veränderten Teilen sind 
sich nicht bloß in den Eingeweiden und Fleischviertel, in denen sich eine tuberku- 
im Euter vor lös veränderte Lymphdrüse befindet, 
bedingt tauglich (§ 37 unter II). Die 
übrigen nicht veränderten Teile sind: 
elll bei geringer Ausdehnung der Krankheit genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35 
Nr. 4), 
#ul bei großer Ausdehnung der Krankheit zwar genußtauglich, aber im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt 
(§ 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1). 
  
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches. 
Im § 4 ist vor den Worten „§ 27 unter A U“ einzufügen: 
„§ 6 Abs. 4 und im“. 
Im 8§ 6 Abs. 1 ist hinzuzufügen: 
„die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu er- 
strecken hat, (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a) dürfen nicht angeschnitten sein,
	        
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