Nr. 35. 223.
Lungenabschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten
Herden) behaftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das
Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur über-
bleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste
Herde und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1 n1). In derartigen Fällen
sind nur die veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen an-
zusehen (§ 35 Nr. 12 und § 37 unter III Nr. 3)."“
Im Anhange Nr. 3 (Übersichtliche Darstellung der Formen der
Tuberkulose usw.) ist
in der Spalte „Behandlung des Fleisches“ unter II1Bb6 und
unter II2 Bb6, Sdas Zitat „8 40 Nr. 1 b“ zu ändern in
„§ 40 Nr. 1“,
der letzte Abschnitt unter II2Bb# durch folgende Vorschrift
zu ersetzen:
Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches
&k die tuberkulösen Veränderungen finden Von den nicht veränderten Teilen sind
sich nicht bloß in den Eingeweiden und Fleischviertel, in denen sich eine tuberku-
im Euter vor lös veränderte Lymphdrüse befindet,
bedingt tauglich (§ 37 unter II). Die
übrigen nicht veränderten Teile sind:
elll bei geringer Ausdehnung der Krankheit genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35
Nr. 4),
#ul bei großer Ausdehnung der Krankheit zwar genußtauglich, aber im Nahrungs-
und Genußwert erheblich herabgesetzt
(§ 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1).
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches.
Im § 4 ist vor den Worten „§ 27 unter A U“ einzufügen:
„§ 6 Abs. 4 und im“.
Im 8§ 6 Abs. 1 ist hinzuzufügen:
„die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu er-
strecken hat, (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a) dürfen nicht angeschnitten sein,