Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt 
sein.“ · « 
Ism§26istfolgesndetneuerAbf4hinzuzufügem 
„Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln 
sind, dürfen Lunge, Herz und Nieren fehlen.“ 
Im § 7 ist folgender Abs. 3 hinzuzufügen: 
„Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen 
oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzzfleisch 
je ein Schnitt gelegt sein.“ 
Im § 18 Abs. 1 ist 
I Ce dahin zu fassen: 
„bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im 
Mittelsell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leber- 
pforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen 
aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, 
verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen 
gehören, sind ganz zu vernichten;"“ 
unter II Bhinter g folgender Absatz hinzuzufügen: 
„h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu 
erstrecken hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.“ 
Im § 19 Abs. 1 unter Id sind die Worte: „und unerheblicher Be- 
schmutzung" durch folgende Vorschrift zu ersetzen: 
„, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch 
den Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer 
auszuschneiden und die Organe freizugeben."“ 
Im 8§ 19 Abs. 1 unter lI B ist hinter dem Worte „insbesondere"“ 
einzuschalten: 
„wenn der Bestimmung des 8§ 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden 
Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner," 
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in 
das Zollinland eingehenden Fleischegs) ist 
im § 6 Abs 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden“ hin- 
zuzufügen:
	        
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