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jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt
sein.“ · «
Ism§26istfolgesndetneuerAbf4hinzuzufügem
„Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln
sind, dürfen Lunge, Herz und Nieren fehlen.“
Im § 7 ist folgender Abs. 3 hinzuzufügen:
„Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen
oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzzfleisch
je ein Schnitt gelegt sein.“
Im § 18 Abs. 1 ist
I Ce dahin zu fassen:
„bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im
Mittelsell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leber-
pforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen
aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken,
verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen
gehören, sind ganz zu vernichten;"“
unter II Bhinter g folgender Absatz hinzuzufügen:
„h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu
erstrecken hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.“
Im § 19 Abs. 1 unter Id sind die Worte: „und unerheblicher Be-
schmutzung" durch folgende Vorschrift zu ersetzen:
„, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch
den Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer
auszuschneiden und die Organe freizugeben."“
Im 8§ 19 Abs. 1 unter lI B ist hinter dem Worte „insbesondere"“
einzuschalten:
„wenn der Bestimmung des 8§ 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden
Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner,"
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in
das Zollinland eingehenden Fleischegs) ist
im § 6 Abs 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden“ hin-
zuzufügen: