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II. Von der Einnahme sind als Bewirtschaftungskosten in Abzug zu bringen die Ausgaben:
1.
für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neubau — der
Wirtschaftsgebäude, Tagelöhnerwohnungen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe
dienenden oder ihn sichernden baulichen Anlagen (Deiche, Mauern, Zäune, Wege,
Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen):
für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung und
Vermehrung — des lebenden und toten Wirtschaftsinventars;
für die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und toten Wirtschafts-
inventars, der Vorräte an Wirtschaftserzeugnissen sowie der noch ungeernteten
Feld= und Gartenfrüchte — nicht aber der Haushaltungsgegenstände — gegen
Feuer-, Hagel= und anderen Schaden;
für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume — nicht auch der für den
Haushalt benutzten Räume;
für Samen, Pflanzen, Futter und Düngemittel, Rohstoffe und sonstige Vorräte,
welche für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der etwaigen Nebenbe-
triebe zugekauft worden sind;
für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge — soweit sie nicht den Wirtschafts-
erzeugnissen entnommen sind — an die zum Wirtschaftsbetriebe, nicht auch an
die zum Haushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen angenommenen Personen;
die gesetz= oder vertragsmäßig vom Eigentümer oder Verpächter für die zum Wirt-
schaftsbetrieb angenommenen Personen zu leistenden Beiträge zur Invaliden-,
Kranken- usw. Versicherung usw.;
. die im landwirtschaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe zu entrichtenden indirekten
Abgaben (Branntwein-, Brausteuer usw.).
Hierzu kommt
der Geldwert der aus dem vorausgegangenen in das folgende Wirtschaftsjahr über-
nommenen Bestände an Vorräten der zu 1 Nr. 4 bezeichneten Art.
III. Für die Abnutzung der zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Gebäude, Maschinen,
Gerätschaften kann ein angemessener Bruchteil des Sachwerts in Abzug gebracht werden.
IV. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräte (I Nr. 4 und II
Nr. 9) am Schlusse der einzelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu
unterliegen pflegt, kann ihr Geldwert sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe
unberücksichtigt bleiben.
(3) Bei land= oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben der im § 16, 17 Abs. 1 bezeich-
neten Art ist der gesamte Betrieb bei Ermittelung des Reinertrags als Ganzes zu behandeln.
Für die aus dem einen Wirtschaftszweig in den anderen übernommenen Rohstoffe, Erzeug-