Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Auch  den  eben  genannten  Kirchendienern  gegenüber  kommt  dem
Presbyterium  das  Recht  der  Dienstaufsicht  zu,  hier  jedoch  mit  der
Beschränkung  auf  die  Befugniß  der  Mahnung  und  Warnun

Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Mueihung
und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  Kirchendienerstellen  bewendet
  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

10)  Das  Presbyterium  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  laßen
und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat
dasselbe  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten
  und  Gemeindeverordneten,  über  die  zur  Veröffentlichung  sich
eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung
  zu  machen.

11)  Das  Presbyterium  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den  Kirchenbehörden
  und  Synoden.  Es  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  auch
bei  Parochialänderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch  Einbringung
von  Anträgen  wahrzunehmen.

12)  Das  Presbyterium  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet
das  kirchliche  Vermögen  einschließlich  des  Bauwesens.  Dasselbe  gilt
von  dem  kirchlichen  Stiftungsvermögen,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen
  entgegenstehen,  desgleichen  von  dem  Pfarreivermögen,
jedoch  unbeschadet  der  dem  Pfarrer  vermöge  seines  dienstlichen  Nutzungsrechts
  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse.

Seine  Zustimmung  ist  insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung
  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zum  Gebrauch
oder  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des
jeweiligen  Inhabers  hinaus.

13)  Dem  Presbyterium  steht,  wo  nicht  besondere  Friedhofsverwaltungen
eingerichtet  sind,  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  kirchlichen
Todtenhöfe  zu,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  auf  Grasnutzung  und
dergleichen.  Insbesondere  beschließt  dasselbe  über  die  Abgabe  von
Familienbegräbnißplätzen  und  über  die  Errichtung  von  Denkmälern
gegen  die  üblichen  Abgaben.

14)  Endlich  steht  dem  Presbyterium  die  Beschlußfassung  über  die  Verleihung,
von  Kirchenständen  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zu.

S.  15.
Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Presbyteriums  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
(Nr.  9103.)