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Auch den eben genannten Kirchendienern gegenüber kommt dem
Presbyterium das Recht der Dienstaufsicht zu, hier jedoch mit der
Beschränkung auf die Befugniß der Mahnung und Warnun
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Mueihung
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen bewendet
es bei den bestehenden Vorschriften.
10) Das Presbyterium soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein laßen
und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat
dasselbe bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Kirchenältesten
und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mittheilung
zu machen.
11) Das Presbyterium ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchenbehörden
und Synoden. Es hat das Interesse der Gemeinde sowohl
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch
bei Parochialänderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung
von Anträgen wahrzunehmen.
12) Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung,
in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt
von dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Bestimmungen
entgegenstehen, desgleichen von dem Pfarreivermögen,
jedoch unbeschadet der dem Pfarrer vermöge seines dienstlichen Nutzungsrechts
zustehenden Verwaltungsbefugnisse.
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Verpachtung
oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch
oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des
jeweiligen Inhabers hinaus.
13) Dem Presbyterium steht, wo nicht besondere Friedhofsverwaltungen
eingerichtet sind, die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen
Todtenhöfe zu, unbeschadet der bestehenden Rechte auf Grasnutzung und
dergleichen. Insbesondere beschließt dasselbe über die Abgabe von
Familienbegräbnißplätzen und über die Errichtung von Denkmälern
gegen die üblichen Abgaben.
14) Endlich steht dem Presbyterium die Beschlußfassung über die Verleihung,
von Kirchenständen nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu.
S. 15.
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
(Nr. 9103.)