Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen ist die Anmeldung von den gesetzlichen Vertretern zu bewirken. 
Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger sind in Ansehung der ihrer Verwaltung 
unterliegenden Gegenstände zur Anmeldung verpflichtet, doch beginnt für sie die Frist 
hierzu erst mit der Übernahme der Verwaltung. 
2. Die Anmeldung ist dem zuständigen Erbschaftssteueramt einzureichen. In der Regel 
wird das Erbschaftssteueramt, von welchem diese Anleitung abgesandt worden ist, das 
zuständige Erbschaftssteueramt sein. 
3. Die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen soll enthalten: 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und 
Hausnummer) des Erblassers und des Erwerbers sowie den Todestag und 
Sterbeort des Erblassers, 
die Staatsangehörigkeit des Erblassers, 
den Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen, 
die Angabe, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge, auf einer Verfügung von 
Todes wegen oder auf welchem anderen Rechtsgrund er beruht, 
die Angabe, ob der Erwerber in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser 
steht, und in welchem, 
die überschlägige Angabe des Wertes des Erwerbes, 
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz 
den Gegenstand des Erwerbes bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundes- 
staats und des Grundbesitzes. 
Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnorts (auch Straße- 
und Hausnummer) zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreiben. 
II. Stenerbefreiungen. 
Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt insbesondere nicht vor, 
1. wenn der einzelne Erwerb den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, 
2. wenn der Erwerb anufällt 
a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche Stellung » 
ehrlicherKinderzukommt—jedochmitAusschlußderanKitIdes-zu ahw d« 
statt angenommenen Personen —, sowie eingekindschafteten Kindern, usch 
b) unehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der mütter- auf den 
lichen Voreltern, Wert des 
Fc) Abkömmlingen der zu a, b bezeichneten Kinder, Erwerbes: 
d) Ehegatten, # 
 
	        
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