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kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährsmängeln bei den okausten
Hausthieren durch Sachverständige feststellen lassen, die sich zugleich über das
wahrscheinliche Alter des vorhandenen Mangels gutachtlich zu dußern haben.
H. 5.
Auf seinen Antrag ernennt der Richter des Orts, an welchem sich das
Thier befindet, je nach den Umständen einen oder mehrere Sachverständige.
Dieselben haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten
und dasselbe vorschriftsmäßig zu beeiden.
Bei Departements= und Kreis-Thierärzten genügt die Bestätigung des
Gutachtens auf den geleisteten Diensteid.
K. 6.
Der Richter verordnet, daß und in welcher Weise der Verkäufer von
der vorzunehmenden Untersuchung des Thieres in Kenntniß zu setzen ist.
Auf den Antrag des Verkäufers ist der Richter befugt, noch andere
Sachverständige zu vernehmen.
F. 7.
Die in dem Vorverfahren erstatteten Gutachten können in dem späteren
Prozesse von den Parteien als Beweismittel benutzt werden.
K. 8.
Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Prozesse den
Kosten des letzteren gleichgestellt. ç
g. 9.
Die in den G. 3. bis 8. enthaltenen Vorschriften sind auf den Tausch
von Hausthieren anwendbar.
Im Uebrigen behält es für den Kauf und Tausch von Hauskhieren bei
den Bestimmungen des gemeinen Rechts sein Bewenden.
K. 10.
Alle partikularrechtlichen Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten und
Observanzen über die Form der im F. 1. bezeichneten Rechtsgeschäfte und über
Biehhändel, sowie alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen des gemeinen
Rechts, sind aufgehoben.
Ingleichen treten außer Kraft alle partikularrechtlichen Normen, welche
die Ungültigkeit der an Sonn= und Festagen geschlossenen Verträge anordnen,
welche neben einem schriftlichen Vertrage keine mündlichen Verabredungen gestatten,
welche die Einklagung von Wirthsbausschulden verbieten, welche den
Kauf oder Tausch von Sachen beschränken und welche üäber die Gewährleistung,
(Nr. 6048—6049.) 22° die