Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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kann  der  Käufer  das  Vorhandensein  von  Gewährsmängeln  bei  den  okausten
Hausthieren  durch  Sachverständige  feststellen  lassen,  die  sich  zugleich  über  das
wahrscheinliche  Alter  des  vorhandenen  Mangels  gutachtlich  zu  dußern  haben.

H.  5.
Auf  seinen  Antrag  ernennt  der  Richter  des  Orts,  an  welchem  sich  das
Thier  befindet,  je  nach  den  Umständen  einen  oder  mehrere  Sachverständige.
Dieselben  haben  das  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erstatten
und  dasselbe  vorschriftsmäßig  zu  beeiden.
Bei  Departements=  und  Kreis-Thierärzten  genügt  die  Bestätigung  des
Gutachtens  auf  den  geleisteten  Diensteid.

K.  6.
Der  Richter  verordnet,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Verkäufer  von
der  vorzunehmenden  Untersuchung  des  Thieres  in  Kenntniß  zu  setzen  ist.

Auf  den  Antrag  des  Verkäufers  ist  der  Richter  befugt,  noch  andere
Sachverständige  zu  vernehmen.

F.  7.

Die  in  dem  Vorverfahren  erstatteten  Gutachten  können  in  dem  späteren
Prozesse  von  den  Parteien  als  Beweismittel  benutzt  werden.

K.  8.

Die  Kosten  dieses  Vorverfahrens  werden  in  dem  späteren  Prozesse  den
Kosten  des  letzteren  gleichgestellt.  ç

g.  9.
Die  in  den  G.  3.  bis  8.  enthaltenen  Vorschriften  sind  auf  den  Tausch
von  Hausthieren  anwendbar.
Im  Uebrigen  behält  es  für  den  Kauf  und  Tausch  von  Hauskhieren  bei
den  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechts  sein  Bewenden.

K.  10.

Alle  partikularrechtlichen  Gesetze,  Verordnungen,  Gewohnheiten  und
Observanzen  über  die  Form  der  im  F.  1.  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  und  über
Biehhändel,  sowie  alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  gemeinen
  Rechts,  sind  aufgehoben.

Ingleichen  treten  außer  Kraft  alle  partikularrechtlichen  Normen,  welche
die  Ungültigkeit  der  an  Sonn=  und  Festagen  geschlossenen  Verträge  anordnen,
welche  neben  einem  schriftlichen  Vertrage  keine  mündlichen  Verabredungen  gestatten,
  welche  die  Einklagung  von  Wirthsbausschulden  verbieten,  welche  den
Kauf  oder  Tausch  von  Sachen  beschränken  und  welche  üäber  die  Gewährleistung,

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