Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Nicht steuerpflichtig ist ferner ein in land= oder forstwirtschaftlichen Grundstücken be- 
stehender Erwerb, der Eltern, voll= oder halbbürtigen Geschwistern oder Abkömmlingen ersten 
Grades von Geschwistern anfällt, wenn diese Grundstücke im Laufe der dem Arfalle vor- 
hergehenden fünf Jahre bereits Gegenstand eines nach dem gegenwärtigen Gesetze steuer- 
pflichtigen Erwerbes waren. Sind innerhalb dieses Zeitraums die Grundstücke gegen Entgelt 
an Personen veräußert worden, welche nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die Be- 
freiung von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen, so tritt Befreiung von 
der Erbschaftssteuer nicht ein. 
III. Erbschaftssteuererklärung. 
Nach §8 37 Abs. 1 des Gesetzes hat jeder zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Er- 
werbes von Todes wegen Verpflichtete auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und inner- 
halb einer von diesem zu bestimmenden Frist dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung ein- 
zureichen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist ein Muster vorgeschrieben, das in jedem 
einzelnen Falle den Steuerpflichtigen von dem Erbschaftssteueramte zugesandt wird. Der 
Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu Protokoll des Erb- 
schaftssteueramts gleich. Die Steuererklärung muß, wenn steuerpflichtige Erben vorhanden 
sind, ein vollständiges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände 
unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten 
sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse enthalten. 
Kommen bei einem Erwerbe von Todes wegen neben steuerfreien Erben nur steuerpflichtige 
Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen u. dgl. in Betracht, so kann die Steuerer- 
klärung auf die den steuerpflichtigen Erwerb betreffenden Gegenstände und Verhältnisse be- 
schränkt werden. 
Die Steuererklärung ist mit Zeitangabe und Unterschrift zu versehen und unter der 
Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
A. Nachlaßverzeichnis. 
Bei der Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses ist folgendes zu beachten: 
1. Die einzelnen Nachlaßgegenstände sind unter Angabe ihres Wertes gemäß dem Vor- 
drucke des Musters in den entsprechenden Abteilungen des Verzeichnisses aufzuführen. 
Soweit der hierzu vorgesehene Raum nicht ausreicht, ist ein besonderes nach denselben 
Abteilungen geordnetes Verzeichnis beizufügen. 
2. Bei Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen be- 
stimmt sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude 
und des Zubehörs, ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Als Ertragswert gilt 
das fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen
	        
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