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wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren
können. «
3. a) Bei allen übrigen Grundstücken ist der gemeine Wert, den sie zur Zeit des An-
falls hatten, anzugeben. Ferner sind der letzte Erwerbspreis und das Jahr des
Erwerbes sowie Umfang und Größe der Grundstücke, die Feuerversicherungssumme,
der jährliche Pacht= und Mietertrag und der etwaige amtliche Grundsteuerrein-
ertrag und Gebäudesteuernutzungswert mitzuteilen.
b) Ist eine Schätzung aus neuerer Zeit vorhanden, so ist sie vorzulegen, andernfalls
empfiehlt es sich, eine Bescheinigung der Ortsbehörde oder von Sachverständigen
über den wirklichen Wert beizufügen.
c) Sind Grundstücke von den Erben nach dem Tode des Erblassers bereits verkauft
worden, so ist der erzielte Preis unter Vorlegung des etwa abgeschlossenen Kauf-
vertrags nachzuweisen. Steht der Verkauf in Aussicht, so ist dies mitzuteilen.
4. Das bare Geld, die Lebensversicherungs= und Sterbekassengelder sind ohne Abzug der
nach dem Tode des Erblassers daraus etwa geleisteten Zahlungen anzugeben. Aus-
ländisches Geld und ausläudische Noten sind zum Kurse kurzer Wechsel umzurechnen.
5. Wertpapiere sind unter Angabe des Neunwerts zum Kurswerte, den sie am Todestage
des Erblassers hatten, mit den Zinsen bis dahin und der etwaigen Dividende zur
Berechnung zu bringen Ist zur Zeit des Anfalls an der Börse kein Kurs festgestellt,
so ist der Wert nach dem letzten festgestellten Kurse zu berechnen. Die Wertpapiere
sind so genau zu bezeichnen, daß die Berechnung nach den Kursblättern geprüft werden
kann. Bei Wertpapieren, für die kein Kurs notiert ist, ist tunlichst die Bescheinigung
eines Bankiers über den Wert beizubringen.
6. Bei Forderungen bedarf es der Angabe, zu welchem Satze sie verzinslich und bis zu
welchem Tage die Zinsen bei Lebzeiten des Erblassers gezahlt sind. Pacht oder Miete
kommt, falls sie nicht im voraus gezahlt wird, bis zum Todestag in Ansatz. Bezog
der Erblasser einen Auszug oder Nießbrauch, so sind etwaige Rückstände als zum Nach-
lasse gehörig nachzuweisen.
Unsichere Forderungen sind in das Verzeichnis zum vollen Betrag aufzunehmen,
zugleich ist ihr mutmaßlicher Wert in Vorschlag zu bringen.
7. Im Interesse der Steuerpflichtigen ist es gestattet, den übrigen beweglichen Nachlaß
mit seinem Werte abteilungsweise summarisch anzugeben, wenn dem Amte die Richtig-
keit dieser Angaben durch Vorlegung der Feuerversicherungspolicen, Kaufverträge, Ver-
steigerungsverhandlungen oder sonstwie glaubwürdig nachgewiesen wird.
Soweit auf diesen Nachlaß die Steuerbefreiungen unter IIh bis 1 der Anleitung
Anwendung finden, ist eine Aufzeichnung der dort aufgeführten Gegenstände überhaupt
nicht erforderlich, es genügt vielmehr die summarische Wertangabe.