Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

No.

Nahmen
der
Contraveniemen.

r

—  338

Worin  die
Contravention  bestehe.

Nahmen
des
Demunzianten.

Datum
des
die  Geldbuße  oder
Strafe  festsesenden
Dekrets.