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des Gesamteinkommens bis auf 1800 AMA für Oberleutnants und bis auf 2400.#.
für Hauptleute hinaufgesetzt werden.
3. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind alle Offiziere, die ohne Pension
verabschiedet sind oder die nach einer Dienstzeit unter 10 Jahren nur mit einer
Gnadenpension (§ 7 Abs. 2) bedacht sind.
4. Ausgeschlossen bleiben auch alle Offiziere usw., die mit Erfolg Alimentations-=
ansprüche gegen Verwandte geltend zu machen in der Lage sind, sowie die-
jenigen, die sich ihres Vermögens zu Gunsten anderer entschlagen haben.
5. Unterstützungen der zu a) gedachten Art können längstens bis zum Ablaufe
des 2. Jahres nach der Verabschiedung gewährt werden.
6. Unterstützungen der zu b) gedachten Art werden erst von dem auf die Bewil-
ligungsverfügung folgenden Monat ab zahlbar gemacht.
7. Den Unterstützten ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer Verhält-
nisse, namentlich von einer Anstellung gegen Gehalt usw. oder einer Beschäf-
tigung gegen Entgelt ungesäumt Anzeige zu erstatten. Abgesehen hievon erscheint
es geboten, sich auch auf andere Weise fortlaufend die nötigen Unterlagen zur
Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Unterstützten zu beschaffen.
8. Sollte über die hier gezogenen Grenzen hinaus ein Unterstützungsbedürfnis
gleichwohl anerkannt werden müssen, so ist dem Pensionär anheimgegeben, die
anderweitigen Militär (Unterstützungs)fonds in Anspruch zu nehmen.
Zu 8§8 19, 22 bis 26.
Die Zahlung und Verrechnung der auf Grund des Offizierpensionsgesetzes zu-
ständigen Pensionsgebührnisse wird vom Kriegsministerium veranlaßt.
Dasselbe regelt auch die Pensionszahlung beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederauf-
leben des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse. Die Unterlagen erhält es
von den hiezu bestimmten Behörden.
Zu § 27.
Die Anweisung der Pensionsgebührnisse für das Gnadervierteljahr erfolgt durch
das Kriegsministerium.
. Zu § 39 Nr. 2. »
Die Zustellung der Entscheidungen hat gegen Empfangschein entweder durch die
Post, durch die Vermittelung der Orts= und Polizeibehörden oder auf anderem geeigneten
Wege zu erfolgen.
Zu 8§ 41 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5.
Die Feststellung und Anweisung der höheren Pensionsgebührnisse für die seit dem
1. April 1905 pensionierten Offiziere, für die Kriegsinvaliden, Kriegsteilnehmer und