Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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wiederverwendeten sowie für die im Frieden verstümmelten Offiziere erfolgt ohne An- 
trag der Beteiligten durch das Kriegsministerium. Ist pensionierten Offizieren, die 
auf Grund des Gesetzes einen Anspruch auf höhere Gebührnisse erheben können, eine 
Anweisungsbenachrichtigung bis zum 1. Oktober 1906 nicht zugegangen, so haben sie 
sich schriftlich unmittelbar an das Kriegsministerium zu wenden. 
Als Kriegsteilnehmer sind außer den Offizieren, denen bei der Pensionierung ein 
Kriegsjahr angerechnet worden ist, auch diejenigen anzusehen, die während des Krieges 
1870/71 vor dem 2. März 1871 die Grenze Frankreichs zu kriegerischen Zwecken 
überschritten haben. 
Zu 8 41 Nr. 1 Absatz 2. 
Die höheren Beträge an Witwen= und Waisengeld der Hinterbliebenen von Offi- 
zieren, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind, denen aber nach Maßgabe dieses 
Paragraphen, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, höhere Pen- 
sionsgebührnisse zustehen würden, werden ohne Antrag der Bezugsberechtigten durch das 
Kriegsministerium bewilligt. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der ver- 
sorgungsberechtigten Hinterbliebenen von seit dem 1. April 1905 im aktiven Dienste 
verstorbenen Offizieren. Ist Bezugsberechtigten, die auf Grund des Gesetzes einen 
Anspruch auf höhere Bezüge erheben können, eine Benachrichtigung von der Bewilligung 
bis zum 1. Oktober 1906 nicht zugegangen, so haben sie sich schriftlich unmittelbar 
an das Kriegsministerium zu wenden. 
Zu § 41 Nr. 6. 
Die anderweite Regelung der Pensionszahlung der im Zivildienst angestellten 
pensionierten Offiziere erfolgt durch das Kriegsministerium nach Maßgabe der Be- 
stimmungen zu Nr. 3. 
Zu § 41 letzter Absatz. 
Anträge pensionierter Offiziere auf Gewährung von Pensionsbeihilfen sind un- 
mittelbar an das Kriegsministerium zu richten. 
Für die Gewährung derartiger Beihilfen sind folgende Verwaltungsgrundsätze 
maßgebend: 
1. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Lage des einzelnen Falles. Als 
Höchstgrenze ist ein Betrag anzusehen, der dem Pensionär unter Hinzurechnung 
aller seiner sonstigen Einnahmen einschließlich derjenigen aus Privatmitteln oder 
einem anderweiten Erwerbe zu einem Gesamteinkommen verhilft, welches einer 
nach den Vorschriften des neuen Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem 
Ausscheiden bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens berechneten Pension ent- 
spricht.
	        
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