Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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2. Stellenanwärter, die statt des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs- 
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hievon den Anstellungs- 
behörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Be- 
werberverzeichnissen zu streichen. 
Zu 88 22, 33 bis 38. 
3. Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder Wieder- 
aufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt, die Regelung durch die Behörden, welche 
von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensions- 
regelungsbehörden). 
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind 
— sofern er im Zivildienst angestellt ist, durch Vermittlung- seiner vorgesetzten Dienst- 
behörde — an die Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren 
Bescheid sind auf demselben Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde 
mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der 
obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes 
zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden 
entschieden haben. 
4. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver- 
hältnissen eines Invaliden oder Renteneinpfängers, welche die Rückzahlung von Ver- 
sorgungsgebührnissen oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf 
deren Bezug zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Be- 
schäftigungen im Militär= oder Zivildienste, bei Kapitulanten mit einer Dienstzeit von 
mindestens achtzehn Jahren auch von jeder Erhöhung des Diensteinkommens, bis zum 
Betrage von 2000 —, Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen: 
des § 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vor- 
gesetzten Behörde; 
des § 33 Nr. 1, §5 36 Nr. 2 von den Truppenteilen oder Marineteilen; 
des § 33 Nr. 2, § 34 Abs. 1, Satz 2, § 35 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten 
oder Staatsanwaltschaften; 
des § 36 Nr. 1 von den daselbst genannten Anstalten oder Instituten; 
des § 36 Nr. 4 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse 
erforderlichen Angaben enthalten; das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch ist der Mit- 
teilung beizufügen. Wenn von vornherein feststeht, daß die Anstellung oder Beschäf- 
tigung im Zivildienst einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten wird oder 
wenn sich der Aufenthalt in einer der im § 36. Nr. 1 genannten Anstalten oder die
	        
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