Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu Nr. 3994 Ju. 
fl. Kriegsministerium. 
Zu dem Reichsgesetze vom 31. Mai 1906 werden im Einverständnisse mit den K. Zivil- 
Staatsministerien nachstehende 
Ausführungsbestimmungen 
bekannt gegeben: 
2. 
Erster Teil. 
Reichsheer. 
Zu § 4. 
NDie Grundsätze für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind in dem Nachtrage l#. 
zur Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit und zur Ausstellung 
von militärärztlichen Zeugnissen vom 26. Oktober 1905 enthalten. 
Zu § 10. 
Als pensionsfähig gelten bis jetzt 
die nach der Dienstzeit abgestufte Zulage von 1500—2400 K der zur Klasse 
der Unteroffiziere gehörenden Registratoren bei den Generalkommandos usw., 
der Löhnungszuschuß der Büchsenmacherunteroffiziere der Maschinengewehr-Ab- 
teilung und 
der Löhnungszuschuß der Stabshoboisten und Stabstrompeter. 
Zu 8 13. 
Die Erhöhung der einfachen Verstümmelungszulage bei schwerem Siechtum oder bei 
Geisteskrankheit ist in jedem Einzelfalle nach dem Grade des außergewöhnlichen Pflege- 
bedürfnisses infolge Siechtums und dem tatsächlichen Bedürfnis bis zu dem doppelten 
Betrage festzusetzen. (Nachtrag 1 zur Beurt. der Mdstf.) 
Zu 88 15 bis 17. 
Der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein nach § 15 wird mit dem Tage erworben, 
an welchem die zwölfjährige Dienstzeit zurückgelegt ist. Der Zivilversorgungsschein 
muß die Bezeichnung dieses Tages tragen und ist dem Berechtigten an diesem Tage 
auszuhändigen 
Bei Beurteilung der Würdigkeit zur Verwendung als Beamter ist nicht allein die 
dienstliche und außerdienstliche Führung während der aktiven Militärdienstzeit zu be-
	        
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