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22. Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe an Friedensinvalide, welche als gänzlich
oder größtenteils erwerbsunfähig anerkannt worden sind, sind in ähnlicher Weise, wie
die Anträge auf Bewilligung der Alterszulage zu begründen. Für die Berechnung des
Gesamteinkommens gilt das unter Nr. 19 a Gesagte. Der Nachweis, daß von dem
Zivilversorgungsscheine wegen körperlicher Untauglichkeit kein Gebrauch gemacht worden
ist, wird durch die abschlägigen Bescheide der Behörden, an welche die Bewerbungen
gerichtet worden sind, oder durch Bescheinigung beamteter Arzte über die körperliche
Untauglichkeit zu führen sein.
Im besonderen wird noch zu Absatz 1 (8 46) bemerkt:
a) Die Höhe der Zuwendung an die gänzlich erwerbsunfähigen Friedens-
invaliden richtet sich nach der Lage des einzelnen Falles.
b) Ausgeschlossen von der Berücksichtigung bleiben alle Friedensinvaliden, die mit
Erfolg Alimentationsansprüche gegen Verwandte geltend zu machen in der Lage
sind, sowie diejenigen, die sich ihres Vermögens zu Gunsten anderer entschlagen
haben.
) Beihilfen werden erst von dem auf die Bewilligungsverfügung folgenden Monat
ab zahlbar gemacht 1
d) Den Unterstützten ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer
Verhältnisse, namentlich von einer Anstellung gegen Gehalt usw. oder einer
Beschäftigung gegen Entgelt ungesäumt Anzeige zu erstatten. Abgesehen
hiervon erscheint es geboten, sich auch auf andere Weise fortlaufend die
nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Unterstützten
zu beschaffen.
e) Sollte über die hier gezogene Grenze hinaus ein Unterstützungsbedürfnis gleichwohl
anerkannt werden müssen, so ist dem Invaliden anheimzugeben, die anderweitigen
Militär-(Unterstützungs)fonds in Anspruch zu nehmen.
23. Die Anträge der Bezirkskommandos auf Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse der
nach Nr. 17, 18, 19 und 21 in Betracht kommenden Invaliden sind unter Benutzung
des Musters für die Invalidennachliste den Generalkommandos vorzulegen.
Einige ausgefüllte Muster sind in dem angefügten Beiheft enthalten. Selheft.
24. Von den Generalkommandos ist bis zum 1. Dezember 1906 eine Nachweisung über
die Höhe der durch die Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse sowie durch Bewilligung
von Alterszulagen und Beihilfen entstandenen Mehrkosten nach dem anliegenden Muster. Seilage 3. 3
an das Kriegsministerium vorzulegen.