Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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22. Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe an Friedensinvalide, welche als gänzlich 
oder größtenteils erwerbsunfähig anerkannt worden sind, sind in ähnlicher Weise, wie 
die Anträge auf Bewilligung der Alterszulage zu begründen. Für die Berechnung des 
Gesamteinkommens gilt das unter Nr. 19 a Gesagte. Der Nachweis, daß von dem 
Zivilversorgungsscheine wegen körperlicher Untauglichkeit kein Gebrauch gemacht worden 
ist, wird durch die abschlägigen Bescheide der Behörden, an welche die Bewerbungen 
gerichtet worden sind, oder durch Bescheinigung beamteter Arzte über die körperliche 
Untauglichkeit zu führen sein. 
Im besonderen wird noch zu Absatz 1 (8 46) bemerkt: 
a) Die Höhe der Zuwendung an die gänzlich erwerbsunfähigen Friedens- 
invaliden richtet sich nach der Lage des einzelnen Falles. 
b) Ausgeschlossen von der Berücksichtigung bleiben alle Friedensinvaliden, die mit 
Erfolg Alimentationsansprüche gegen Verwandte geltend zu machen in der Lage 
sind, sowie diejenigen, die sich ihres Vermögens zu Gunsten anderer entschlagen 
haben. 
) Beihilfen werden erst von dem auf die Bewilligungsverfügung folgenden Monat 
ab zahlbar gemacht 1 
d) Den Unterstützten ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer 
Verhältnisse, namentlich von einer Anstellung gegen Gehalt usw. oder einer 
Beschäftigung gegen Entgelt ungesäumt Anzeige zu erstatten. Abgesehen 
hiervon erscheint es geboten, sich auch auf andere Weise fortlaufend die 
nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Unterstützten 
zu beschaffen. 
e) Sollte über die hier gezogene Grenze hinaus ein Unterstützungsbedürfnis gleichwohl 
anerkannt werden müssen, so ist dem Invaliden anheimzugeben, die anderweitigen 
Militär-(Unterstützungs)fonds in Anspruch zu nehmen. 
23. Die Anträge der Bezirkskommandos auf Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse der 
nach Nr. 17, 18, 19 und 21 in Betracht kommenden Invaliden sind unter Benutzung 
des Musters für die Invalidennachliste den Generalkommandos vorzulegen. 
Einige ausgefüllte Muster sind in dem angefügten Beiheft enthalten. Selheft. 
24. Von den Generalkommandos ist bis zum 1. Dezember 1906 eine Nachweisung über 
die Höhe der durch die Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse sowie durch Bewilligung 
von Alterszulagen und Beihilfen entstandenen Mehrkosten nach dem anliegenden Muster. Seilage 3. 3 
an das Kriegsministerium vorzulegen.
	        
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