Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Generalkommando des I. Armeekorps. 
Nr. 13207. 
München, den 20tn Oktober 1906. 
Rentenfeststellung. 
Der Kapitulant, etatsmässiger Stabshoboist Ernst Behr vom 2. Infanterie- 
Regiment ist infolge Dienstbeschädigung dauernd völlig erwerbsunfähig und 
unbrauchbar zum Beamten. 
Die hienach zuständigen Versorgungsgebührnisse werden wie folgt fest- 
gestellt: 
a) Vollrente auf 1395 4 jährlich oder monatlich 116.K 25 Pf. 
b) laufende Geldentschädigung für den Ziwil- 
versorgungsschein monatlien 12 „ — „ 
zusammen auf monatlich 128·•4 25 Pf. 
vom 1. November 1906 ab dauernd. 
(Unterschrift.) 
  
  
Beglaubigte Abschrift hieron 1. Friedens-Rentenempfänger. 
ist zu senden 2. Aufenthaltsort Ilünchen. 
an 
die Königliche General-Jlilitär- » » 
kasse 4. Anrechnungsfähige Dienstzeit 29 Jahre 99 Tage. 
in 5. Bemerkungen: Die Vollrente setzt sich zusammen 
Alünchen. aus dem Satze für Feldwebel von 900 und '5/100 
aAl — des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Löhnungs- 
Milit. zuschusses von 660 AM — 495 X, zusammen 1395 .C
	        
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