Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Amssstellen.

1.  Anmeldung.

2.

2.  Steuerfestsetzung.


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Abdruck.

Ausführungsbestimmungen
zum

Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1006.

Allgemeines.

§  1.

(1)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  sowie  zur  Abstempelung  von  Wertpapieren,
Lotterielosen,  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  im  Seeverkehr  und  zum  Verkaufe  von
Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken  befugten  Amtsstellen  werden  ebenso  wie  die
Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §  76  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Prüfung  in
bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  und  die  Geschäftsbezirke  der  Beamten  von  den  Landesregierungen
  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Soweit  eine  solche  Bestimmung  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Stempelgesetze  bereits  erfolgt  ist,  bedarf  es  einer  erneuten  Bekanntmachung
  nicht;  etwaige  Veränderungen  bezüglich  der  Abstempelungsstellen  werden  dem  Reichskanzler
  behufs  Veröffentlichung  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.

(2)  Die  Abstempelung  der  Genußscheine  (Anmerkung  zur  Tarifnummer  1  und  2  Abf.  2)
erfolgt  bis  auf  weiteres  nur  bei  den  Stempelhebestellen  zu  Berlin,  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,
Hamburg,  Mannheim,  München  und  Straßburg  i.  E.

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten  und  Schuldverschreibungen.
Zum  §  1  des  Gesetzes.

8  2.

Die  zu  versteuernden  Wertpapiere  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  1
oder  2  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Steuerpflichtigen  unterzeichneten  und  mit  genauer
Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle
vorzulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennten  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvorzulegen.
  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (Aktie,  Interimsschein
zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  usw.)  und  Benennung  sowie  nach  Reihe,  Buchstabe
und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

§  3.
.(1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und
zieht  ihn  ein.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen  Wertpapieren,  in  welchen