Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Generalkommando  des  I.  Armeekorps.

Nr.  13207.
München,  den  20tn  Oktober  1906.

Rentenfeststellung.

Der  Kapitulant,  etatsmässiger  Stabshoboist  Ernst  Behr  vom  2.  Infanterie-Regiment
  ist  infolge  Dienstbeschädigung  dauernd  völlig  erwerbsunfähig  und
unbrauchbar  zum  Beamten.

Die  hienach  zuständigen  Versorgungsgebührnisse  werden  wie  folgt  festgestellt:

a)  Vollrente  auf  1395  4  jährlich  oder  monatlich  116.K  25  Pf.
b)  laufende  Geldentschädigung  für  den  Ziwilversorgungsschein
  monatlien  12  „  —  „
zusammen  auf  monatlich  128·•4  25  Pf.
vom  1.  November  1906  ab  dauernd.

(Unterschrift.)

 

 

Beglaubigte  Abschrift  hieron  1.  Friedens-Rentenempfänger.

ist  zu  senden  2.  Aufenthaltsort  Ilünchen.
an
die  Königliche  General-Jlilitär-  »  »
kasse  4.  Anrechnungsfähige  Dienstzeit  29  Jahre  99  Tage.
in  5.  Bemerkungen:  Die  Vollrente  setzt  sich  zusammen
Alünchen.  aus  dem  Satze  für  Feldwebel  von  900  und  '5/100
aAl  —  des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Löhnungs-Milit.
  zuschusses  von  660  AM  —  495  X,  zusammen  1395  .C