Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  345

der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  die  letztere  die
Grundlage;  bei  Wertpapieren,  deren  Neunwert  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben  ist,
hat  die  Umrechnung  unter  Zugrundelegung  der  fremden  Währung,  und  falls  mehrere  fremde
Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen  fremden  Währung  zu  erfolgen.)

(2)  Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  erfolgt  erst,  nachdem  die  festgestellte  Abgabe
gegen  —  endgültige  oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die
Hinterlegung  tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der
Steuer  nicht  mehr  bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu
sein,  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  darin  der  Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die
Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs,  unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  von
der  Steuerstelle  angegeben  sein.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der
Anmeldung  zu  schreiben.

(3)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Uberbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(4)  Nach  erfolgter  Abstempelung  erhält  der  Steuerpflichtige  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe
  der  Empfangsbescheinigung  oder  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der
Steuerstelle  verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung
  ausgehändigt.

84.

(1)  Bei  der  Versteuerung  inländischer  Aktien  und  Interimsscheine,  welche  zu  einem
höheren  als  dem  Nennbetrag  ausgegeben  werden  (§§  184,  278  des  Handelsgesetzbuchs)  ist
in  die  Anmeldung  auch  eine  Angabe  über  den  Betrag  aufzunehmen,  zu  welchem  die  Ausgabe

 

5P)  Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Werte  zum  Zwecke
der  Berechnung  der  Abgabe  sind  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten,  allgemein  zu
Grunde  zu  legenden  Mittelwerte  bis  auf  weiteres  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling.  20,40  Mark,
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  Leu,  lunisce  Mart  0),600  „
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  2,00  „
1  „  (Währung)  =  1,  4
1  österreichisch—  ungarische  Krone  —  O,gõ

1  Gulden  holländischer  Währung  1,910  „
1  skandinavische  Krone  .  -1,1:5»
lalterGoldtubel.  -3,20,,
1  alter  iss  =  Z

1  Rubel  J  *“
1  türkischer  Piaster  D0,s  „
1  Peso  (Gold)  =  400  „
1  Dollar  .  -4,20»
1  alter  japanischer  Goldyen  .  -4,20,,
1  japanischer  Yen  .  .  -2,10,,
ldeutfchostafnkamicheoder  indische  Rupie  .  7  EE

25
*

3.  Steuerentrichtung.


4.  Aufgeld.