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(2) Insoweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims-
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht er-
sichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf
Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Ouittungen
über die gezahlten Steuerbeträge beizubringen.
Zur Tarifnummer 1, Befreinung.
§ 16.
8. Steuerfreie (1) Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden
Aktien. Wertpapiere oder, sofern solche nicht ausgegeben werden, für den Betrag der Einlagen auf
das Grundkapital (vgl. § 21) die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen,
haben einen hierauf gerichteten Antrag bei der Steuerdirektivbehörde zu stellen, in deren
Bezirke sie ihren Sitz haben, und hierbei den Nachweis, daß die Voraussetzungen der Be-
freiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, zu erbringen.
(2) Soweit die Befreiung von einem Beschlusse des Bundesrats, durch welchen die
ausschließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die
Direktivbehörde den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten
Landesfinanzbehörde an den Bundesrat gelangen.
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats, oder soweit es eines solchen nicht
bedarf, auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung des Antrags hat die Direktiv-
behörde das Weitere wegen der Abstempelung der Aktien usw. zu veranlassen. Zur Ab-
stempelung ist ein Stempel zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem im 8§ 10
beschriebenen Stempel entspricht, jedoch statt der Umschrift „REILCHS-STEMPEL-ABGABE“
und des Abgabensatzes die Bezeichnung „STEMPELFREI“ trägt.
Zum 8 3 des Gesetzes.
§ 17.
9. Vorläufige Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden
Aumeldung. Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung
gug der Wertpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst
bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat die Stenerstelle, welche
die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung ein-
gereicht ist, von der erfolgten Versteuerung Nachricht zu geben.
Zum 85 Abs. 1 des Gesetzes.
8 18.
10. Abgaben- (1) Für die vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichs-
entrichtung
beim Autritte stempel versehenen ausländischen Wertpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vor-
änderungen.