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schriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für
die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift
versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 30. Juni 1900 ausgegebene inländische
Aktien usw., auf welche vor dem 1. Juli 1900 Einzahlungen stattgefunden haben, die
Stempelabgabe nach dem Gesetze vom P e. nur für die von dem 1. Juli 1900
ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien zur Ver-
steuerung (§ 2) außer dem Nennwerte der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit
der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben
beizubringen. «
(3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und
der Abgabe.
(4) Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rück-
gabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen in den §§ 3, 10 und 11 sinn-
gemäße Anwendung.
(5) Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Juli 1900 erfolgt
und über einen Abgabebetrag nicht zu guittieren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung
der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Zum 8 5 Abs. 2 des Gesetzes.
19.
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf
Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist
in der Anmeldung (8 2) das Sachverhältnis anzugeben und überdies der Beweis zu führen,
daß die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des
durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurück-
zuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktiovbehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Wegen
der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen
Stempelzeichen finden die Vorschriften im § 14, wegen der Anmeldung und Abstempelung
die Vorschriften in den §§ 2 ff. siungemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen
überganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen
lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers aus-
gestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Amtsstelle. welcher die
11. Steuer-
freier
Umtausch.